Aus dem Leben der meisten Kinder und Jugendlichen ist die exzessive Nutzung des Internets gar nicht mehr weg zu denken. So erstaunt es nicht, dass Rechtsstreitigkeiten zwischen Inhabern von Urheberrechten und Nutzern des Internets explosionsartig zugenommen haben. Viele Eltern stehen dem Gebaren ihrer Sprösslinge machtlos vis-a-vis, schon weil in vielen Fällen die Jugendlichen schon rein technisch einen Vorsprung haben.

In jüngerer Vergangenheit musste sich dementsprechend der Bundesgerichtshof mehrfach mit Fragen der Haftung für Urheberrechtsverletzungen durch Jugendliche befassen und hat folgende Leitlinien aufgestellt:

Eltern sind verpflichtet, die Internetnutzung ihres minderjährigen Kindes zu beaufsichtigen, um zu verhindern, dass ihr Kind Dritte schädigt. Sie müssen verhindern, dass ihr Kind Urheberrechte verletzt, indem es an Tauschbörsen teilnimmt. Es reicht aber aus, mit dem Kind konkret darüber zu sprechen und ihm die Teilnahme zu verbieten. Wird dies getan, genügen die Eltern ihrer gesetzlichen Aufsichtspflicht, sofern das Kind normal entwickelt ist und im allgemeinen die grundlegenden Gebote und Verbote der Eltern befolgt ( BGH 11.6.15, I ZR 7/14). Nicht ausreichend sind z.B. allgemeine Aufforderungen der Eltern an das Kind, z.B. „ sich ordentlich zu verhalten“ etc. Die Eltern müssen nicht den Computer des Kindes überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet teilweise durch technische Maßnahmen versperren. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwider handelt (BGH GRUR 13, 511).

Die Eltern haften auch nicht automatisch für Rechtsverletzungen nur deshalb, weil sie Inhaber des Internetanschlusses sind. Eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers ist nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten, wenn selbiger nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH 200,76 – BearShare). Es bleibt aber bei der strafrechtlichen Haftung des Kindes selbst, sofern es schon strafmündig ist. Allerdings liegen Beweisprobleme dahingehend, wer im konkreten Fall der Nutzer war, in dieser Konstellation auf der Hand.

Fakt ist, dass das Anbieten von Tonaufnahmen mittels eines Filesharing-Programms in so genannten “Peer-to-Peer“-Netzwerken im Internet das Recht des Herstellers verletzt, den Tonträger öffentlich zugänglich zu machen, auf dem die Tonaufnahme aufgezeichnet ist (BGH 11.06.2015, I ZR 19/14). Für ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des Urhebergesetzes ist es nicht erforderlich, eine Datei hochzuladen. Es reicht bereits, dass Dritten der Zugriff auf das sich in der Zugriffsphäre des Vorhaltenden befindende geschützte Werk eröffnet wird.

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