Alle Eltern schulden ihren Kindern eine den Neigungen und Fähigkeiten des Kindes entsprechende Ausbildung. Hat ein Kind eine Erstausbildung abgeschlossen, kann es nur in Ausnahmefällen noch Unterhalt für eine Zweitausbildung von den Eltern verlangen. Weitere Unterhaltszahlungen können für die Eltern insbesondere dann unzumutbar sein, wenn sie nicht mehr damit rechnen mussten, nach Abschluss der Lehre weiter bezahlen zu müssen und daher anderweitig finanziell verfügt haben.

Kann das Kind jedoch seinen Beruf aus gesundheitlichen oder sonstigen, bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen nicht ausüben oder wurde das Kind von den Eltern in einen Beruf gedrängt, für den ist nicht hinreichend begabt ist, stehen seine Chancen auf weiteren Unterhalt nicht schlecht.

Macht ein Kind in Vorbereitung auf ein späteres Studium zunächst einmal eine Lehre auf dem gleichen Ausbildungsgebiet (Beispiel: Krankenschwester - Medizinstudium oder Banklehre – BWL-Studium), so sehen die Gerichte diesen Ausbildungsweg als einheitliche Ausbildung an und Eltern müssen auch noch das Studium finanzieren. Ausschlaggebend ist, dass das spätere Studium schon von Anbeginn der Lehre an angestrebt wird.

Ob ein Elternteil seinem Kind nach Abschluss eines Bachelorstudiengangs noch Unterhalt für einen Masterabschluss schuldet hängt davon ab, ob der Studienabschluss mit dem Grad eines Bachelor für den Berufseinstieg als angemessen angesehen wird. Mit dem Bachelor Abschluss stehen Studenten nämlich in Konkurrenz zu den nach einer praktischen Ausbildung berufsnah qualifizierten Bewerbern, so dass es oft nicht nur sinnvoll, sondern auch erforderlich ist, das Studium fortzusetzen (OLG Celle, FuR 10, 292).

Während einer Promotion besteht jedoch nur in sehr seltenen Ausnahmefällen noch eine Unterhaltspflicht, weil während der Zeit der Promotion eine Teilzeitarbeit zumutbar ist.

Ob ein Kind auch unterhaltsberechtigt ist während eines Freiwilligen Sozialen Jahres oder im Bundes-Freiwilligendienst, ist sehr umstritten. Zumindest, wenn der Freiwilligendienst notwendige Voraussetzung oder zumindest sinnvolle Vorbereitungsmaßnahme für eine spätere Ausbildung ist, dürfte die Unterhaltsverpflichtung der Eltern nicht entfallen. Ansonsten argumentieren zumindest die Oberlandesgericht in Stuttgart, Celle, Hamm und Frankfurt, das Freiwillige Soziale Jahr sei eine unterhaltsrechtlich anerkennenswerte Orientierungsphase, in welcher das Kind seine Obliegenheit zur zielstrebigen Ausbildung nicht verletze, weswegen ein Unterhaltsanspruch bestehe. Allerdings sind die Aufwandsentschädigung und eventuell auch zusätzliche Leistungen wie Verpflegung, Unterkunft und Kleidung mit ihrem jeweiligen Gegenwert unterhaltsrechtlich bedarfsdeckend.

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