Zum 1. Januar 2024 ist eine Neufassung der Düsseldorfer Tabelle, die den Kindesunterhalt regelt, erschienen. Die Tabelle gliedert sich in 3 Altersgruppen für minderjährige Kinder und in 15 Einkommensgruppen für den zahlungspflichtigen Elternteil.

Die Steigerungen sind beträchtlich und übersteigen zum Teil die 10 %-Marke. Der Mindest-zahlbetrag nach Abzug des halben Kindergeldes beläuft sich jetzt in der niedrigsten Einkommensklasse der Tabelle (Nettoeinkommen bis 2.100 €) für ein Kind unter 6 Jahren auf 355 €, für ein Kind zwischen 6 und 11 Jahren auf 426 € und für ein minderjähriges Kind ab 12 Jahren auf 520 €.  Die Zahlbeträge in den höheren Einkommensklassen werden dann als Prozentsatz dieses Mindestunterhalts ausgedrückt und steigen somit automatisch mit, wenn der Mindestunterhalt erhöht wird.

Jedoch wurden auch Regelungen zum Schutz des zahlungspflichtigen Elternteils getroffen: Der steuerfreie Sockelbetrag des Einkommens wurde erhöht, sodass bei gleichem Brutto künftig etwas mehr Netto übrigbleibt. Auch wurden die Selbstbedarfssätze, die dem Zahlungspflichtigen auf jeden Fall bleiben müssen, von 1.370 € auf 1.450 € erhöht.

Auch die Spannbreiten der Einkommensgruppen der Tabelle wurden verändert.

Während bis Jahresende 2023 die niedrigste Einkommensgruppe ein Netto bis 1.900 € umfasste, fällt der zahlungspflichtige Elternteil jetzt bis zu einem Einkommen von 2.100 € in die niedrigste Einkommensgruppe. Wer also zuletzt 2.000 € verdiente und deswegen 105 % des Mindestunterhalts zahlen musste, kann jetzt verlangen, dass der Unterhalt auf 100 % abgesenkt wird. Da auch die folgenden Einkommensgruppen neue Spannbreiten haben (der Abstand zur nächsten Gruppe beträgt jeweils 400 €), kann es für jeden Unterhaltsverpflichteten lohnend sein, überprüfen zu lassen, ob er jetzt eine Einkommensgruppe tiefer anzusiedeln wäre. Das macht, je nach Alters- und Einkommensgruppe, durchschnittlich 25 € im Monat aus.

Freilich findet durch die Erhöhung der Zahlbeträge auch beim Mindestunterhalt eine wirkliche Entlastung trotzdem nicht statt.

Erwähnenswert ist noch, dass der Gesetzgeber gerade dabei ist, Regelungen zu treffen für den Fall, dass sich der eigentlich Unterhaltsverpflichtete auch überproportional in die Betreuung der Kinder einbringt. Davon wird ausgegangen, wenn die Kinder mehr als 30 % aber weniger als 50 %  ihrer Zeit beim barunterhaltspflichtigen Elternteil verbringen.

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