Die vom OLG Düsseldorf herausgegebene Düsseldorfer Tabelle, mit der man die Höhe des Kindesunterhalts errechnet, ändert sich zum 01.01.2021. Gleichzeitig steigt das Kindergeld um jeweils 15 € an.

Was bedeutet dies nun für die Kinder und die betroffenen Elternteile?

Für das Jahr 2021 lässt sich klar sagen: Von der neuen Düsseldorfer Tabelle profitieren die Kinder.

Denn die Regelsätze für den Kindesunterhalt steigen infolge der am 03.11.2020 erlassene 3. Mindestunterhaltsverordnung, sodass minderjährige und volljährige Kinder, die im Haushalt zumindest eines Elternteils leben, im Jahr 2021 mehr Unterhalt erhalten werden.

Der Zahlbetrag des Mindestunterhalts nach Abzug hälftigen Kindergeldes für ein erstes oder zweites Kind bis 6 Jahren erhöht sich von 267 € auf 283,50 €, für Kinder von 6 bis 11 Jahren von 322 € auf 341,50 € und für Kinder ab 12 bis zur Volljährigkeit steigt der Mindestzahlbetrag von 395 € auf 418,50 €. Auch für die Volljährigen werden die Bedarfssätze angehoben.

Unverändert bleiben dagegen die Bedarfssätze für Studierende und auch beim Selbstbehalt der Unterhaltspflichtigen und bei den Einkommensgruppen ändert sich nichts.

Grund für die erhebliche Steigerung des Kindesunterhalts ist der 13. Existenzminimumbericht, der einen deutlich stärkeren Anstieg der sozialrechtlichen Bedarfe der Kinder feststellte, als zunächst prognostiziert.

Doch wie so oft bedeutet des einen Freud des anderen Leid. In einer Zeit, in der Arbeitnehmer nicht unwesentlich mit den Folgen der Pandemie belastet sind, sind es letzten Endes auch die Unterhaltspflichtigen, die für die deutlich höheren Zahlbeträge aufkommen müssen. Das überproportional ansteigende Kindergeld genügt nämlich nicht, um den erhöhten Bedarf vollständig zu decken und bietet daher nur schwachen Trost.

Und wie kommt das Kind nun an die höheren Kindesunterhaltsbeträge? Wenn bereits ein Titel vorhanden ist, wie beispielsweise ein Gerichtsbeschluss oder eine Jugendamtsurkunde, bei dem der zu leistende Kindesunterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrages festgeschrieben ist, bleibt der Titel auch für das neue Jahr bestehen und passt sich automatisch an die neuen Gegebenheiten an. Eine Abänderung ist nicht erforderlich. Es genügt, den Unterhaltspflichtigen zur Zahlung des ab 01.01.2021 geltenden Kindesunterhaltsbetrags aufzufordern.

Hilfestellung bieten Fachanwälte für Familienrecht und auch das Jugendamt.

Mit Beschluss vom 18.1.2017 (AZ XII ZB 118/16), einer Entscheidung zum Thema Elternunterhalt, hat der Bundesgerichtshof den Weg frei gemacht für eine völlig andere Berücksichtigung vorhandener Immobilien auch bei anderen Unterhaltsberechnungen, z.B. für Ehegatten oder Kinder.

Vor Erlass obigen Beschlusses hatte der Kampf um die Übernahme des ehelichen Hauses oft fatale negative Folgen in unterhaltsrechtlicher Hinsicht, denn die ersparte Miete wurde dem Übernehmer stets alles fiktives weiteres Einkommen zugerechnet, während er nur die Zinsen für den Finanzierungskredit in voller Höhe gegenrechnen konnte. Die Verrechnung mit den Tilgungsanteilen des Finanzierungsdarlehens war gedeckelt bei dem Betrag, den jeder Bürger unterhaltsrechtlich für zusätzliche private Altersvorsorge ausgeben darf. Diesen Betrag hat der BGH auf 4 % des Jahresbruttoeinkommens festgelegt, soweit das Einkommen die sozialversicherungsrechtliche Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreitet. Dies hat dann oft zu einer künstlichen Erhöhung des tatsächlich erzielten Einkommens trotz vorhandener Kreditbelastungen und somit zu entsprechenden Auswirkungen im Unterhalt geführt.

Jetzt ist so zu rechnen, dass die Kreditraten jedenfalls gegengerechnet werden können, bis der Wohnwert neutralisiert ist. Zusätzlich kann noch eine private Altersvorsorge bis zu 4 % des Bruttoeinkommens vom Einkommen abgezogen werden.

Hier ein Beispiel:
Der Ehemann verdient 50.000 Euro brutto im Jahr und darf somit zusätzliche private Altersvorsorge betreiben in maximalen Höhe von gerundet 167 Euro monatlich. Er übernimmt die gemeinsame Eigentumswohnung mit einem Wohnwert von 800 Euro und bezahlt dafür ein Darlehen mit 850 Euro monatlich (400 Euro Zins + 450 Euro Tilgung). Zusätzlich bedient er eine Lebensversicherung mit 170 Euro Monatsbeitrag.

Nach alter Rechtsprechung wäre sein Nettoeinkommen für die Unterhaltsberechnung erhöht worden um 233 Euro (+ 800 Euro Wohnwert - 400 Euro Zinsen - 167 Euro anteilige Tilgung als private Altersvorsorge). Die Lebensversicherung und der überwiegende Teil der Tilgung wären bei der Einkommensermittlung unberücksichtigt geblieben.

Nach neuer Rechtsprechung wird das Einkommen des Ehemannes verringert um 167 Euro (+ 800 Euro Wohnwert - 800 Euro Bankrate - 167 Euro anteilige Lebensversicherung).

Damit ergibt sich eine Veränderung von 400 Euro bei der Einkommensermittlung des Ehemannes gegenüber der früheren Situation. Die Ehefrau bekäme deshalb 200 Euro weniger Ehegattenunterhalt als vor der Änderung der Rechtsprechung.

Die geänderte Rechtsprechung berechtigt Unterhaltsschuldner, deren Unterhaltsverpflichtung anhand einer solchen Konstellation ausgerechnet wurde, zur Abänderung bestehender Titel. Allerdings sollte im Auge behalten werden, ob sich nicht seit Titulierung Änderungen beim Nettoeinkommen ergeben haben. Vorab sollte der Rat eines Fachanwalts für Familienrecht eingeholt werden.

Zum 1.1.2018 wurde die Düsseldorfer Tabelle, mit der man die Höhe des Kindesunterhalts festlegt, neu gefasst. Gleichzeitig steigt das Kindergeld um 2,00 Euro an. Der Mindestunterhalt für Kinder bis 6 Jahren steigt dadurch von 246 Euro auf 251 Euro, für Kinder von 6 - 11 Jahren von 297 Euro auf 302 Euro und für Kinder von 12 - 17 Jahren von 364 Euro auf 370 Euro.

Jedoch verdienen die Änderungen eine genauere Betrachtung, denn unter dem Strich erhalten in den meisten Fällen die Kinder weniger Unterhalt anstatt mehr.

Dies liegt daran, dass die bisherige unterste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle für ein Nettoeinkommen bis 1500 Euro quasi gestrichen wurde bzw. verschmolzen wurde mit der bisherigen 2. Einkommensgruppe bis zu einem Nettoeinkommen von 1900 Euro. Wer bisher in die Einkommensgruppe 2 mit einem Nettoeinkommen zwischen 1501 und 1900 Euro eingruppiert war und folglich 105 % des Mindestunterhalts bezahlen musste, landet jetzt bei gleichem Einkommen in der neuen fusionierten Einkommensgruppe 1 und schuldet nur noch 100 % des Mindestunterhalts. Dieses Ergebnis - nämlich eine Herabstufung des Unterhaltsschuldners in die nächst niedrigere Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle bei gleichem Nettoeinkommen wie vorher - zieht sich durch alle weiteren Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle durch und bedeutet pro Kind einen monatlichen Unterhaltsverlust zwischen 17 und 36 Euro.

Allerdings ist Vorsicht geboten, wenn die Höhe des Kindesunterhalts bereits durch einen Gerichtsbeschluss oder eine Jugendamtsurkunde verbindlich tituliert ist. Der Titel hat nämlich erst einmal Bestand und bei eigenmächtiger Kürzung drohen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Der Titel muss entweder einvernehmlich mit dem Unterhaltsgläubiger abgeändert werden, wobei sich zu Beweiszwecken eine schriftliche Bestätigung der Unterhaltskürzung durch den Anspruchsinhaber empfiehlt.

Ist der Anspruchsinhaber nicht kooperativ, bleibt nur ein Unterhaltsabänderungsantrag beim Familiengericht, dessen Kosten letztendlich derjenige tragen muss, der den Prozess verliert. Ehrlicherweise muss man zugeben, dass das Kostenrisiko eines solchen Verfahrens - hüben wie drüben - im Grunde außer Relation steht zum monatlichen Abänderungsbetrag. Wer ein Verfahren, gerichtet auf Unterhaltsreduzierung um monatlich 20,00 Euro, verliert, muss letztlich die Kosten zweier Anwälte und des Gerichts mit zusammen 420,35 Euro bezahlen.

Es macht auf jeden Fall Sinn, dem Anspruchsinhaber bzw. dem betreuenden Elternteil zugleich mit dem Abänderungsbegehren aktuelle Einkommensnachweise der letzten 12 Monate und Belege über Fixkosten für private Altersvorsorge, Krankenzusatzversicherungen und Schuldentilgung zu übersenden, damit die Gegenseite verifizieren kann, dass tatsächlich eine Eingruppierung in eine andere Einkommensgruppe angezeigt ist als bisher.

Hilfestellung bietet jeder Fachanwalt für Familienrecht und auch das Jugendamt.