Mediation

Mediation versteht sich als Hilfe zur Selbsthilfe. Sie ist ein Vermittlungsverfahren, an dem die Streitparteien freiwillig und ergebnisoffen teilnehmen. Ziel ist es, sich mit Hilfe eines unparteiischen Dritten, des Mediators, eine ihren Bedürfnissen gerecht werdende Konfliktlösung selbst zu erarbeiten.

Anders als bei der juristischen Konfliktlösung basiert die Mediation nicht auf dem „Konfrontationsmodell“, sondern dem „Konsensmodell“. Dies setzt voraus, dass beide Konfliktpartner kompromissfähig und kompromisswillig sind.

Aufgabe des Mediators ist dabei, das Verfahren zu strukturieren sowie Macht- und Informationsungleichgewicht auszugleichen. Seine Aufgabe ist nicht, Lösungen vorzugeben. Er hilft den Parteien – ähnlich einem Katalysator –, ihre eigenen Lösungen zu finden.

Ziel ist der Abschluss eines Mediationsvertrags, der auch notariell beurkundet oder richterlich protokolliert werden kann. Dieser erspart langwieriges, teures und nervenaufreibendes Streiten vor Gericht und sichert die Parteien ab. Im Erfolgsfall ist die Mediation eine kostengünstige Alternative zur streitigen Auseinandersetzung.

Zu unterscheiden sind Mediatoren mit sozialwissenschaftlicher Vorbildung, wie etwa Psychologen oder Sozialpädagogen und die so genannten Anwaltsmediatoren. Letztere sorgen auch in Scheidungsfällen mit komplexem wirtschaftlichem Hintergrund dafür, dass die getroffenen Abreden der Parteien rechtlich einwandfrei umgesetzt werden.

Als Scheidungsanwalt nach Beendigung der Mediation kommt der Anwaltsmediator wegen seiner Neutralitätspflicht allerdings nicht mehr in Frage.

Die Beschreibung dieses Konzepts zeigt zugleich seine Grenzen auf. So hilfreich die Unparteilichkeit und Objektivität des Mediators für kooperationsbereite Partner sein mag, so wenig mag sie in Fällen auszurichten, die durch rigorose Interessenverfolgung geprägt sind. Das Ziel, „auf Augenhöhe“ zu verhandeln und eine von beiden getragene Lösung zu finden, wird dann meist nicht erreicht werden können.

Die Kosten der Mediation richten sich nach Länge und Anzahl der erforderlichen Sitzungen und werden üblicherweise von den Konfliktparteien gemeinsam getragen. Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe kann dafür nicht beantragt werden.