Immer wieder kommt es vor, dass Ehegatten sich trennen und das gerichtliche Scheidungs­verfahren auf die lange Bank schieben, oft jahrelang. Hierfür mag es gute Gründe geben: Die Rücksicht auf Kinder oder die eigenen Eltern, die günstige Familienmitversicherung in der Krankenkasse oder den Erhalt von Ansprüchen auf Witwen- oder Witwerrente bei älteren Ehepaaren. Steuerliche Vorteile hat das „Verheiratet-Bleiben“ entgegen landläufiger Meinung aber nicht, denn die gemeinsame steuerliche Veranlagung und die günstige Steuerklassenkombination 3/5 ist unabhängig von einer Scheidung nur zulässig bis zum Ablauf des Jahres, in dem die Trennung erfolgt ist.

Wer sich für eine lange Trennungszeit ohne Scheidung entscheidet, muss sich aber auch über die Risiken im Klaren sein:

Kommt es später doch noch zur Scheidung, so zählt in der Regel die gesamte Trennungszeit bei der Aufteilung der erworbenen Rentenrechte, als auch andererseits beim Zugewinnausgleich mit.

Für die Rententeilung bestehen nach der Rechtsprechung erst ab einer Trennungsdauer von 8 bis 10 Jahren Aussichten, Teile der in der Ehezeit erworbenen Rentenanrechte im Versorgungsausgleich ausschließen zu können.

Für die Vermögensaufteilung ist der gesetzliche Stichtag für die Ermittlung des in der Ehezeit dazugewonnenen Vermögens nicht die Trennung, sondern die Zustellung eines Scheidungsantrages. Vermögensveränderungen in der Trennungszeit, sei es nach oben oder nach unten, wirken sich also direkt auf den Ausgleichsanspruch aus.

Der 3. Risikofaktor liegt auf dem Themenfeld des Unterhalts, denn auf Unterhaltsansprüche für die Zeit vor Rechtskraft einer Ehescheidung kann man nicht wirksam verzichten und bei der Frage, wie lange nach erfolgter Ehescheidung der besserverdienende Ehegatte seinem Partner noch sogenannten „Nachscheidungsunterhalt“ bezahlen muss, kommt der Ehedauer eine entscheidende Bedeutung zu.

Die gute Nachricht ist: Paare, die sich für die Trennung aber gegen die Scheidung entscheiden, können sich durch einen notariell zu beurkundenden Ehevertrag weitgehend gegen die obigen Risiken schützen. Denkbar ist der vertragliche Ausschluss von Rentenpunkten aus der Zeit nach Trennung aus dem Versorgungsausgleich, die Vereinbarung eines früheren Stichtags für eine eventuelle spätere Zugewinnausgleichsberechnung oder gleich das Überwechseln in die Gütertrennung. Auch der Verzicht auf Nachscheidungsunterhalt für den Fall späterer Scheidung kann unter Umständen schon frühzeitig vereinbart werden.

Für auf die individuelle Situation maßgeschneiderte Lösungen empfiehlt sich auf jeden Fall die Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht.

Zum Beginn des neuen Jahres 2023 dürfen sich Eltern über eine reichhaltige Erhöhung des Kindergeldes freuen. Für alle Kinder wird dieses künftig pauschal 250 € betragen. Ein erheblicher Sprung von ehemals 219 € für das erste Kind. Der Gesetzgeber hat insofern die allgemeine Inflationslage im Land zum Anlass genommen Eltern deutlich mehr zu unterstützen.

Grundsätzlich steht das Kindergeld immer beiden Eltern zu - jedenfalls bis das Kind erwachsen ist. Dennoch zahlt der Staat dieses stets nur an den Elternteil in voller Höhe aus, bei dem das Kind wohnt. Der andere Elternteil darf „seine“ Kindergeld-Hälfte von seiner Unterhaltsverpflichtung anhand der sogenannten „Düsseldorfer Tabelle“ abziehen.

Indes führt die Erhöhung des Kindergeldes nicht dazu, dass die Unterhaltslast sinkt, denn zeitgleich wurden auch die Sätze der Düsseldorfer Tabelle merklich angehoben. Für den Unterhalts­pflichtigen wird es teurer - beim Mindestunterhalt für Kinder bis 6 Jahren z.B. um 25,50 € monatlich. Allerdings wurde auch der notwendige Eigenbedarf eines Erwerbstätigen, der ihm auf jeden Fall bleiben muss, von 1.160 € auf 1.370 € angehoben.

Konkret kann die Unterhaltshöhe in der „Düsseldorfer-Tabelle“ anhand von 15 Einkommens­gruppen und dem Kindsalter bestimmt werden. Bezugsgröße ist stets das sogenannte „bereinigte“ Nettoeinkommen, das immer im jeweiligen Einzelfall ermittelt werden muss.

Im Ergebnis können sich Unterhaltsberechtigte ab Januar also auf deutliche finanzielle Verbesserungen einstellen. Die Anpassung der Unterhaltszahlungen sollte dafür frühzeitig angemahnt werden, sodass auch Unterhaltspflichtige sich rechtzeitig auf die neue Situation einstellen können. Existiert bereits ein dynamischer Titel, bei dem der Unterhalt als Prozentsatz des Mindestunterhalts festgeschrieben ist, passt sich der Titel automatisch an die neue Situation an und deckt die neuen Zahlbeträge ab. Ansonsten ist die Inanspruchnahme kompetenter anwaltliche Beratung angezeigt.

BGH-Entscheidung vom 12.01.2022, Az. XII ZR 8/21

Wie erwartet lehnt der BGH die Annahme eines Mangels und die Unmöglichkeit der Leistung ab und verhält sich eher zurückhaltend mit der Annahme einer Vertragsanpassung wegen Unzumutbarkeit des Festhaltens am bisherigen Vertrag (§ 313 BGB). Entscheidend soll bezüglich Letzterem die Frage sein, 1.) ob und in welchem Umfang es eine Schliessungsanordnung überhaupt gab bzw. wie lange diese gedauert hat (allenfalls für diesen Zeitraum und soweit die Nutzungsmöglichkeit ausgeschlossen war, kommt eine Anpassung in Betracht), 2.) der Mieter coronabedingt Umsatzeinbußen auch tatsächlich erlitten hat, 3.) welche Maßnahmen der Mieter ergriffen hat oder ergreifen konnte, um die drohenden Verluste während der Geschäftsschließung zu vermindern und 4.) in welchem Umfang Kompensationszahlungen durch den Staat oder Betriebsversicherungen geflossen sind.

Erkennbar will der BGH eine hälftige Aufteilung der Verantwortung auf Vermieter und Mieter nur im äußersten Fall annehmen, bzw. unter Berücksichtigung der vorstehenden vier Punkte allenfalls in geringerem Umfang eine Vertragsanpassung ermöglichen. Zu erwarten steht (nach erfolgter Rückverweisung und Prüfung durch das OLG) eine Anpassung der Miete in Höhe von maximal 50 % allenfalls für die Dauer einer tatsächlich erfolgten Schliessungsanordnung (und nur soweit diese den Geschäftsbetrieb betroffen hat; im Hotelgewerbe beispielsweise müsste der Nutzungsanteil etwaig weiterhin möglicher Konferenzen, Schulungen, Gastronomie oder Übernachtungen zu nichttouristischen Zwecken von vornherein bei einer Vertragsanpassung außer Betracht bleiben) und auch nur dann, wenn der Mieter erhebliche (!) Umsatzeinbußen erlitten hat, keine ausgleichenden Maßnahmen ergreifen konnte und auch keinerlei Kompensationszahlungen erhalten hat. In allen anderen Fällen müssen besagte vier Punkte einer Einzelfallbetrachtung unterzogen und eine Vertragsanpassung allenfalls in einem dazu angemessenen Verhältnis vorgenommen werden. Insbesondere dann, wenn sich Umsatzeinbußen auf der einen Seite und Ausgleichsmaßnahmen des Mieters sowie Kompensationszahlungen des Staates oder Dritter auf der anderen Seite einigermaßen gleichwertig gegenüberstehen, kommt eine Vertragsanpassung nicht oder nur noch in sehr geringem Umfang in Betracht.

Drotleff
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht