Eltern schulden ihren Kindern Unterhalt bis zum Abschluss einer ersten ihren Fähigkeiten und Neigungen entsprechenden Ausbildung. Mit Eintritt der Volljährigkeit gilt das Kind nicht mehr als betreuungsbedürftig, weswegen nun im Gegensatz zur Minderjährigkeit beide Eltern zahlungs­pflichtig werden. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, wird zusammen mit dem anderen Elternteil barunterhaltspflichtig. In der Regel sinkt dadurch die Höhe des Unterhaltsbetrags für den bisherigen alleinigen Unterhaltsschuldner nicht unerheblich.

Das volljährige Kind kann seine Interessen selbst vertreten und kann verlangen, dass der Unterhalt zumindest von dem Elternteil, der nicht schon für Miete, Nebenkosten und Verpflegung sorgt, auf sein eigenes Konto überwiesen wird. Mit dem anderen Elternteil muss es sich dann über das abzugebende Kostgeld für das Wohnen in dessen Haushalt einigen.

Der Bedarf des volljährigen Kindes wird aus der sogenannten „Düsseldorfer Tabelle“ abgelesen unter Zugrundelegung des zusammengezählten Nettoeinkommens beider Elternteile und das staatliche Kindergeld wird in voller Höhe bedarfsdeckend abgezogen. Sofern das volljährige Kind einen eigenen Haushalt führt, beläuft sich der Unterhaltsbedarf auf einen Pauschalbetrag von 990 € monatlich (Stand 1. Januar 2025).

Der nach Abzug des Kindergeldes ungedeckte Restbedarf wird auf beide Eltern aufgeteilt in dem gleichen Verhältnis, wie deren Einkommen einen Selbstbehaltssatz von 1.750 € übersteigt.

Ein Beispiel: Der Vater von Schüler A verdient 3.000 € netto, die Mutter 2.500 €. Sein Bedarf beträgt anhand von Einkommensgruppe 10 der Tabelle 1.109 €. Ungedeckt sind nach Abzug des Kinder­geldes 854 €. Diesen Betrag müssen die Eltern im Verhältnis 1.250 € zu 750 € aufbringen, der Vater also 62,5 % bzw. 533,75 €, die Mutter die restlichen 320,25 €.

Volljährige Kinder in der allgemeinen Schulausbildung sind privilegiert und werden unterhalts­rechtlich wie minderjährige Kinder behandelt. Sie stehen im Rang der Unterhaltsberechtigten an erster Stelle. Ihr Unterhaltsanspruch wird vorrangig bedient, wobei der Selbstbehaltssatz, der dem Unterhaltsschuldner verbleiben muss, auf 1.450 € abgesenkt werden kann. Nicht privilegierte volljährige Kinder hingegen können sogar auf den Verbrauch vorhandenen Vermögens verwiesen werden, bevor die Unterhaltspflicht einsetzt.

Schon in der Vergangenheit entsprach es gängiger Rechtsprechung, dass der Vorteil mietfreien Wohnens in einer Immobilie, die ganz oder teilweise einem Ehegatten gehört, vorrangig unterhaltsrechtlich zu kompensieren ist. Dies geschieht so, dass dem mietfrei wohnenden Ehegatten die ersparte Miete quasi wie weiteres Einkommen zum erzielten Gehalt dazugezählt wird. Das erhöht beim Unterhaltverpflichteten seine Leistungsfähigkeit bzw. vermindert beim Unterhaltsberechtigten seine Bedürftigkeit und wirkt sich somit entweder unterhaltserhöhend oder unterhaltssenkend aus.

Im Trennungsjahr ist noch nicht die volle am Wohnungsmarkt erzielbare Kaltmiete anzusetzen, wenn die Ehewohnung nach Auszug eines Partners eigentlich überdimensioniert ist. Entscheidet sich der verbliebene Ehepartner aber, die Wohnung auch nach Ablauf des Trennungsjahres zu halten und weiter darin zu leben, schlägt der volle objektive Wohnwert zu Buche.

Was ist aber mit dem Vorteil mietfeien Wohnens, wenn die Unterhaltsfrage gar nicht gestellt wurde und z.B. der Ehegatte mit dem geringeren Einkommen gerade deswegen keinen Unterhalt verlangt, weil er mietfrei wohnen kann oder weil er befürchtet, auf Ausweitung des Umfangs seiner Berufstätigkeit verwiesen zu werden?

Einen solchen Fall hat nun der BGH entschieden (Beschluss v. 27.11.2024, XII ZB 28/23). Ein Ehemann hatte erstinstanzlich seine Frau auf eine Nutzungsentschädigung in Höhe einer halben ortsüblichen Miete verklagt, weil diese in Haus, das ihnen hälftig gehörte, verblieben war. Die Ehefrau, die deutlich geringeres Einkommen erzielte als der Ehemann, hatte Unterhalt noch gar nicht geltend gemacht. Der BGH hielt es für unbillig, dem Ehemann Nutzungsentschädigung zuzusprechen, wenn dies dazu führen könnte, dass die Ehefrau sich dann die zu zahlende Nutzungsentschädigung über den Ehegattenunterhalt wieder zurückholt. Doppelte Prozessführung sei zu vermeiden, da sie für die Ehegatten teuer ist und die Gerichte überlastet. Daher müsse der Richter, der für den Prozess um Nutzungsentschädigung zuständig ist, jedenfalls in relativ einfach gelagerten Unterhaltsfällen den Sachverhalt erforschen und, zumindest im Groben, eine Unterhaltsberechnung anstellen, auch wenn dies gar nicht eingeklagt ist.

So lobenswert das vom BGH formulierte Ziel ist, so problematisch ist es in der praktischen Umsetzung. Wo ist die Grenze zwischen relativ einfachen Unterhaltsansprüchen und hochkomplizierten Problemlagen, mit denen der Richter im Verfahren um Nutzungsentschädigung überfordert ist oder an die Grenzen der Amtsermittlung stößt? Mehr denn je ist ein spezialisierter Familienrechtler gefragt, der die Problematik im Blick hat und dem Richter die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt bzw. den Finger in die Wunde legt, wenn die Unterhaltberechnung gerade an komplizierten Rechtsfragen krankt. Im Zeitalter ausufernder Unterhaltsprozesse bei Praktizierung eines paritätischen oder ungleichgewichtigen Wechselmodells gehen die Forderungen des BGH ein wenig an der Realität vorbei.

Ein Verkehrsunfall ist nicht nur ein unerfreuliches Ereignis, sondern auch eine rechtliche Herausforderung. Wer in einen Unfall verwickelt ist, muss sich oft mit komplexen rechtlichen Fragen auseinandersetzen. Die richtige Abwicklung des Verkehrsunfalls sowie die professionelle Unterstützung durch einen Experten sind entscheidend, um die eigenen Interessen bestmöglich zu wahren und alle Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Welche Ansprüche können nach einem Unfall geltend gemacht werden?

Zu den wichtigsten Schadensersatzansprüchen nach einem Verkehrsunfall zählen:

  • Reparaturkosten/Wiederbeschaffungsaufwand: Die Kosten für die Behebung des Fahrzeugschadens ist die zentrale Schadensposition. Hier kann zwischen konkreter und fiktiver Abrechnung gewählt werden, je nachdem, ob eine tatsächliche Reparatur durchgeführt wird oder nicht. Hat das Fahrzeug einen (wirtschaftlichen) Totalschaden erlitten, zahlt die Versicherung den Wiederbeschaffungsaufwand. Der Wiederbeschaffungsaufwand ist die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert.
  • Wertminderung: Selbst nach einer fachgerechten Reparatur bleibt oft ein merkantiler Minderwert bestehen, besonders bei neueren Fahrzeugen. Dieser Wertverlust wird im Gutachten berücksichtigt und kann bei der Versicherung geltend gemacht werden.
  • Nutzungsausfallentschädigung: Wenn das Fahrzeug während der Reparatur nicht zur Verfügung steht und kein Mietwagen in Anspruch genommen wird, steht dem Geschädigten eine Entschädigung für den Nutzungsausfall zu.
  • Mietwagenkosten: Alternativ zur Nutzungsausfallentschädigung kann der Geschädigte die Kosten für einen Mietwagen verlangen, um während der Reparatur mobil zu bleiben.
  • Gutachterkosten: Die Kosten für ein Schadengutachten werden in der Regel von der Versicherung übernommen, da das Gutachten die Schadenhöhe und etwaige Wertminderungen dokumentiert.
  • Abschlepp- und Bergungskosten: Falls das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit ist, fallen zusätzliche Kosten für das Abschleppen und eventuelle Bergungskosten an, die ebenfalls erstattungsfähig sind.
  • Auslagen und Fahrtkosten: Dazu zählen Porto- oder Fahrtkosten zu Werkstätten und Termine, die im Zusammenhang mit der Schadensregulierung entstehen.
  • Anwaltskosten: Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers muss in der Regel die Anwaltskosten der geschädigten Partei übernehmen, wenn diese erforderlich sind.

Welche Pflichten hat der Unfallgeschädigte?

Als Geschädigter eines Verkehrsunfalls hat man zwar Anspruch auf Schadensersatz, allerdings auch bestimmte Pflichten, um den Schadensfall ordnungsgemäß abzuwickeln. Werden dies Pflichten nicht erfüllt, kann dies zu einer Kürzung oder im Extremfall zur Verweigerung der Entschädigung durch die Versicherung führen. Die wichtigsten Pflichten sind:

  • Schadensminderungspflicht: Der Geschädigte darf keine überhöhten oder vermeidbaren Ausgaben verursachen. Dazu gehört beispielsweise die Wahl einer Werkstatt mit angemessenen Preisen oder die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs.
  • Anzeige- und Aufklärungspflicht: Falls der Geschädigte selbst eine Vollkasko- oder Teilkaskoversicherung in Anspruch nimmt, gelten oft spezifische Pflichten gemäß den Versicherungsbedingungen. Dazu kann die fristgerechte Meldung des Schadens gehören sowie die Pflicht, den Anweisungen des Versicherers Folge zu leisten.

Ein Anwalt für Verkehrsrecht kennt die komplexen Regelungen bei der Schadenregulierung und hilft Ihnen, Ihre Ansprüche in voller Höhe geltend zu machen. Zudem schützt er Sie vor dem Risiko, dass die gegnerische Versicherung Ansprüche herunterstuft oder nicht anerkennt.