Zum 1.1.2018 wurde die Düsseldorfer Tabelle, mit der man die Höhe des Kindesunterhalts festlegt, neu gefasst. Gleichzeitig steigt das Kindergeld um 2,00 Euro an. Der Mindestunterhalt für Kinder bis 6 Jahren steigt dadurch von 246 Euro auf 251 Euro, für Kinder von 6 - 11 Jahren von 297 Euro auf 302 Euro und für Kinder von 12 - 17 Jahren von 364 Euro auf 370 Euro.

Jedoch verdienen die Änderungen eine genauere Betrachtung, denn unter dem Strich erhalten in den meisten Fällen die Kinder weniger Unterhalt anstatt mehr.

Dies liegt daran, dass die bisherige unterste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle für ein Nettoeinkommen bis 1500 Euro quasi gestrichen wurde bzw. verschmolzen wurde mit der bisherigen 2. Einkommensgruppe bis zu einem Nettoeinkommen von 1900 Euro. Wer bisher in die Einkommensgruppe 2 mit einem Nettoeinkommen zwischen 1501 und 1900 Euro eingruppiert war und folglich 105 % des Mindestunterhalts bezahlen musste, landet jetzt bei gleichem Einkommen in der neuen fusionierten Einkommensgruppe 1 und schuldet nur noch 100 % des Mindestunterhalts. Dieses Ergebnis - nämlich eine Herabstufung des Unterhaltsschuldners in die nächst niedrigere Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle bei gleichem Nettoeinkommen wie vorher - zieht sich durch alle weiteren Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle durch und bedeutet pro Kind einen monatlichen Unterhaltsverlust zwischen 17 und 36 Euro.

Allerdings ist Vorsicht geboten, wenn die Höhe des Kindesunterhalts bereits durch einen Gerichtsbeschluss oder eine Jugendamtsurkunde verbindlich tituliert ist. Der Titel hat nämlich erst einmal Bestand und bei eigenmächtiger Kürzung drohen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Der Titel muss entweder einvernehmlich mit dem Unterhaltsgläubiger abgeändert werden, wobei sich zu Beweiszwecken eine schriftliche Bestätigung der Unterhaltskürzung durch den Anspruchsinhaber empfiehlt.

Ist der Anspruchsinhaber nicht kooperativ, bleibt nur ein Unterhaltsabänderungsantrag beim Familiengericht, dessen Kosten letztendlich derjenige tragen muss, der den Prozess verliert. Ehrlicherweise muss man zugeben, dass das Kostenrisiko eines solchen Verfahrens - hüben wie drüben - im Grunde außer Relation steht zum monatlichen Abänderungsbetrag. Wer ein Verfahren, gerichtet auf Unterhaltsreduzierung um monatlich 20,00 Euro, verliert, muss letztlich die Kosten zweier Anwälte und des Gerichts mit zusammen 420,35 Euro bezahlen.

Es macht auf jeden Fall Sinn, dem Anspruchsinhaber bzw. dem betreuenden Elternteil zugleich mit dem Abänderungsbegehren aktuelle Einkommensnachweise der letzten 12 Monate und Belege über Fixkosten für private Altersvorsorge, Krankenzusatzversicherungen und Schuldentilgung zu übersenden, damit die Gegenseite verifizieren kann, dass tatsächlich eine Eingruppierung in eine andere Einkommensgruppe angezeigt ist als bisher.

Hilfestellung bietet jeder Fachanwalt für Familienrecht und auch das Jugendamt.

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