Endet eine Ehe im gesetzlichen Güterstand durch Scheidung, so sieht das Gesetz den sogenannten Zugewinnausgleich vor. Jeder Ehegatte kann für sich ermitteln, wie stark er den Bestand seines Vermögens seit dem Tag der Eheschließung erhöht hat. Derjenige Ehegatte, der mehr Vermögen dazugewonnen hat, muss einen Ausgleichsbetrag bezahlen. Vermögensvermehrung durch erhaltene Schenkungen oder Erbschaften soll aber nicht ausgleichspflichtig sein, sondern soll beim Beschenkten / Erben verbleiben. Deswegen werden während der Ehe erhaltene Schenkungen und Erbschaften quasi wie Anfangsvermögen am Hochzeitstag behandelt.
Dies verringert dann den rechnerischen Zugewinn des Erben / Beschenkten und löst in der Regel einen Zugewinnausgleichsanspruch aus, wenn das Erhaltene in ein gemeinsames Projekt geflossen ist.
Wer Erbe und Schenkungen für sich reklamiert, ist allerdings dafür beweisbelastet.
Dies kann mitunter zu Problemen führen, wenn die Schenkung weit zurück liegt und die Unterlagen oder Kontoauszüge nicht mehr da sind. Auch der Eingang einer Schenkung auf einem Gemeinschaftskonto der Eheleute kann problematisch für die Beweisführung sein. Erfolgt eine Schenkung in Form der Begleichung einer Rechnung, die die Eheleute gemeinsam betrifft, z.B. einer Bau- oder Handwerkerrechnung, könnte sich der andere Ehegatte wie bei Überweisungen auf Gemeinschaftskonten auf den Standpunkt stellen, die Schenkung sei für beide Eheleute gemeinsam bestimmt gewesen.
All diese Beweisprobleme lassen sich vermeiden. Hier 7 Tipps:
- Erbschaftsunterlagen und Kontoauszüge, auf denen Gutschriften oder Überweisungen von Erbe und Schenkungen ersichtlich sind, sollten langfristig und dauerhaft aufbewahrt werden.
- Der Schenker sollte, wenn er nur das eigene Kind beschenken möchte, niemals auf ein Gemeinschaftskonto der Eheleute überweisen, sondern nur auf ein Konto, dessen alleiniger Inhaber das Kind ist.
- Keine unbestimmten Begriffe in das Betreff-Feld der Überweisung eintragen wie „bekannt“, sondern explizit z.B. „Schenkung an meine Tochter“ etc.
- Lieber keine Rechnungen der Eheleute direkt bezahlen, sondern besser dem eigenen Kind den Rechnungsbetrag -als Schenkung bezeichnet- auf sein Konto überweisen, damit das Kind dann die Rechnung selber bezahlen kann.
- Bei Barschenkungen Buch führen und Datum und Betrag genau festhalten. Optimal ist, sich den Erhalt der Schenkung schriftlich vom Kind bestätigen zu lassen und, falls der Betrag vorher vom eigenen Konto abgehoben wurde, den entsprechenden Kontoauszug zu kopieren und an die Bestätigung anzuheften. Dem Kind sollten diese Unterlagen zur langfristigen Aufbewahrung ebenfalls ausgehändigt werden.
- Da nur zum Vermögensaufbau bestimmte Schenkungen im Zugewinnausgleich privilegiert sind und die typischen zum Verbrauch gedachten Geburtstags- und Weihnachtsgeschenke nicht, sollten größere Geldschenkungen nicht an einem dieser Daten überwiesen werden, sondern besser unter dem Jahr.
- Liegt das Kind schon im Brunnen und wurden in der Vergangenheit Schenkungen gemacht, die angegriffen werden könnten, so empfiehlt es sich, nachträglich möglichst detailgetreu eine Bestätigung über die erfolgten Schenkungen aufzusetzen und darin festzuhalten, dass ausschließlich das eigene Kind beschenkt werden sollte. Wenn eine Gleichstellung mit anderen Kindern erfolgt ist, empfiehlt es sich, dies mit aufzunehmen und die anderen Kinder zu informieren, damit sie gegebenenfalls als Zeugen zur Verfügung stehen können. Eine handschriftliche Bestätigung hat in der Regel eine bessere Beweiskraft als ein getipptes Dokument mit handschriftlicher Unterschrift. Eine solche Bestätigung macht auch Sinn, wenn die Ehe des beschenkten Kindes nicht in einer Krise ist.