Mit Beschluss vom 18.1.2017 (AZ XII ZB 118/16), einer Entscheidung zum Thema Elternunterhalt, hat der Bundesgerichtshof den Weg frei gemacht für eine völlig andere Berücksichtigung vorhandener Immobilien auch bei anderen Unterhaltsberechnungen, z.B. für Ehegatten oder Kinder.

Vor Erlass obigen Beschlusses hatte der Kampf um die Übernahme des ehelichen Hauses oft fatale negative Folgen in unterhaltsrechtlicher Hinsicht, denn die ersparte Miete wurde dem Übernehmer stets alles fiktives weiteres Einkommen zugerechnet, während er nur die Zinsen für den Finanzierungskredit in voller Höhe gegenrechnen konnte. Die Verrechnung mit den Tilgungsanteilen des Finanzierungsdarlehens war gedeckelt bei dem Betrag, den jeder Bürger unterhaltsrechtlich für zusätzliche private Altersvorsorge ausgeben darf. Diesen Betrag hat der BGH auf 4 % des Jahresbruttoeinkommens festgelegt, soweit das Einkommen die sozialversicherungsrechtliche Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreitet. Dies hat dann oft zu einer künstlichen Erhöhung des tatsächlich erzielten Einkommens trotz vorhandener Kreditbelastungen und somit zu entsprechenden Auswirkungen im Unterhalt geführt.

Jetzt ist so zu rechnen, dass die Kreditraten jedenfalls gegengerechnet werden können, bis der Wohnwert neutralisiert ist. Zusätzlich kann noch eine private Altersvorsorge bis zu 4 % des Bruttoeinkommens vom Einkommen abgezogen werden.

Hier ein Beispiel:
Der Ehemann verdient 50.000 Euro brutto im Jahr und darf somit zusätzliche private Altersvorsorge betreiben in maximalen Höhe von gerundet 167 Euro monatlich. Er übernimmt die gemeinsame Eigentumswohnung mit einem Wohnwert von 800 Euro und bezahlt dafür ein Darlehen mit 850 Euro monatlich (400 Euro Zins + 450 Euro Tilgung). Zusätzlich bedient er eine Lebensversicherung mit 170 Euro Monatsbeitrag.

Nach alter Rechtsprechung wäre sein Nettoeinkommen für die Unterhaltsberechnung erhöht worden um 233 Euro (+ 800 Euro Wohnwert - 400 Euro Zinsen - 167 Euro anteilige Tilgung als private Altersvorsorge). Die Lebensversicherung und der überwiegende Teil der Tilgung wären bei der Einkommensermittlung unberücksichtigt geblieben.

Nach neuer Rechtsprechung wird das Einkommen des Ehemannes verringert um 167 Euro (+ 800 Euro Wohnwert - 800 Euro Bankrate - 167 Euro anteilige Lebensversicherung).

Damit ergibt sich eine Veränderung von 400 Euro bei der Einkommensermittlung des Ehemannes gegenüber der früheren Situation. Die Ehefrau bekäme deshalb 200 Euro weniger Ehegattenunterhalt als vor der Änderung der Rechtsprechung.

Die geänderte Rechtsprechung berechtigt Unterhaltsschuldner, deren Unterhaltsverpflichtung anhand einer solchen Konstellation ausgerechnet wurde, zur Abänderung bestehender Titel. Allerdings sollte im Auge behalten werden, ob sich nicht seit Titulierung Änderungen beim Nettoeinkommen ergeben haben. Vorab sollte der Rat eines Fachanwalts für Familienrecht eingeholt werden.

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