Zum Beginn des neuen Jahres 2023 dürfen sich Eltern über eine reichhaltige Erhöhung des Kindergeldes freuen. Für alle Kinder wird dieses künftig pauschal 250 € betragen. Ein erheblicher Sprung von ehemals 219 € für das erste Kind. Der Gesetzgeber hat insofern die allgemeine Inflationslage im Land zum Anlass genommen Eltern deutlich mehr zu unterstützen.

Grundsätzlich steht das Kindergeld immer beiden Eltern zu - jedenfalls bis das Kind erwachsen ist. Dennoch zahlt der Staat dieses stets nur an den Elternteil in voller Höhe aus, bei dem das Kind wohnt. Der andere Elternteil darf „seine“ Kindergeld-Hälfte von seiner Unterhaltsverpflichtung anhand der sogenannten „Düsseldorfer Tabelle“ abziehen.

Indes führt die Erhöhung des Kindergeldes nicht dazu, dass die Unterhaltslast sinkt, denn zeitgleich wurden auch die Sätze der Düsseldorfer Tabelle merklich angehoben. Für den Unterhalts­pflichtigen wird es teurer - beim Mindestunterhalt für Kinder bis 6 Jahren z.B. um 25,50 € monatlich. Allerdings wurde auch der notwendige Eigenbedarf eines Erwerbstätigen, der ihm auf jeden Fall bleiben muss, von 1.160 € auf 1.370 € angehoben.

Konkret kann die Unterhaltshöhe in der „Düsseldorfer-Tabelle“ anhand von 15 Einkommens­gruppen und dem Kindsalter bestimmt werden. Bezugsgröße ist stets das sogenannte „bereinigte“ Nettoeinkommen, das immer im jeweiligen Einzelfall ermittelt werden muss.

Im Ergebnis können sich Unterhaltsberechtigte ab Januar also auf deutliche finanzielle Verbesserungen einstellen. Die Anpassung der Unterhaltszahlungen sollte dafür frühzeitig angemahnt werden, sodass auch Unterhaltspflichtige sich rechtzeitig auf die neue Situation einstellen können. Existiert bereits ein dynamischer Titel, bei dem der Unterhalt als Prozentsatz des Mindestunterhalts festgeschrieben ist, passt sich der Titel automatisch an die neue Situation an und deckt die neuen Zahlbeträge ab. Ansonsten ist die Inanspruchnahme kompetenter anwaltliche Beratung angezeigt.

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