Eltern schulden ihren Kindern Unterhalt bis zum Abschluss einer ersten ihren Fähigkeiten und Neigungen entsprechenden Ausbildung. Mit Eintritt der Volljährigkeit gilt das Kind nicht mehr als betreuungsbedürftig, weswegen nun im Gegensatz zur Minderjährigkeit beide Eltern zahlungspflichtig werden. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, wird zusammen mit dem anderen Elternteil barunterhaltspflichtig. In der Regel sinkt dadurch die Höhe des Unterhaltsbetrags für den bisherigen alleinigen Unterhaltsschuldner nicht unerheblich.
Das volljährige Kind kann seine Interessen selbst vertreten und kann verlangen, dass der Unterhalt zumindest von dem Elternteil, der nicht schon für Miete, Nebenkosten und Verpflegung sorgt, auf sein eigenes Konto überwiesen wird. Mit dem anderen Elternteil muss es sich dann über das abzugebende Kostgeld für das Wohnen in dessen Haushalt einigen.
Der Bedarf des volljährigen Kindes wird aus der sogenannten „Düsseldorfer Tabelle“ abgelesen unter Zugrundelegung des zusammengezählten Nettoeinkommens beider Elternteile und das staatliche Kindergeld wird in voller Höhe bedarfsdeckend abgezogen. Sofern das volljährige Kind einen eigenen Haushalt führt, beläuft sich der Unterhaltsbedarf auf einen Pauschalbetrag von 990 € monatlich (Stand 1. Januar 2025).
Der nach Abzug des Kindergeldes ungedeckte Restbedarf wird auf beide Eltern aufgeteilt in dem gleichen Verhältnis, wie deren Einkommen einen Selbstbehaltssatz von 1.750 € übersteigt.
Ein Beispiel: Der Vater von Schüler A verdient 3.000 € netto, die Mutter 2.500 €. Sein Bedarf beträgt anhand von Einkommensgruppe 10 der Tabelle 1.109 €. Ungedeckt sind nach Abzug des Kindergeldes 854 €. Diesen Betrag müssen die Eltern im Verhältnis 1.250 € zu 750 € aufbringen, der Vater also 62,5 % bzw. 533,75 €, die Mutter die restlichen 320,25 €.
Volljährige Kinder in der allgemeinen Schulausbildung sind privilegiert und werden unterhaltsrechtlich wie minderjährige Kinder behandelt. Sie stehen im Rang der Unterhaltsberechtigten an erster Stelle. Ihr Unterhaltsanspruch wird vorrangig bedient, wobei der Selbstbehaltssatz, der dem Unterhaltsschuldner verbleiben muss, auf 1.450 € abgesenkt werden kann. Nicht privilegierte volljährige Kinder hingegen können sogar auf den Verbrauch vorhandenen Vermögens verwiesen werden, bevor die Unterhaltspflicht einsetzt.