Die vom OLG Düsseldorf herausgegebene Düsseldorfer Tabelle, mit der man die Höhe des Kindesunterhalts errechnet, ändert sich zum 01.01.2021. Gleichzeitig steigt das Kindergeld um jeweils 15 € an.

Was bedeutet dies nun für die Kinder und die betroffenen Elternteile?

Für das Jahr 2021 lässt sich klar sagen: Von der neuen Düsseldorfer Tabelle profitieren die Kinder.

Denn die Regelsätze für den Kindesunterhalt steigen infolge der am 03.11.2020 erlassene 3. Mindestunterhaltsverordnung, sodass minderjährige und volljährige Kinder, die im Haushalt zumindest eines Elternteils leben, im Jahr 2021 mehr Unterhalt erhalten werden.

Der Zahlbetrag des Mindestunterhalts nach Abzug hälftigen Kindergeldes für ein erstes oder zweites Kind bis 6 Jahren erhöht sich von 267 € auf 283,50 €, für Kinder von 6 bis 11 Jahren von 322 € auf 341,50 € und für Kinder ab 12 bis zur Volljährigkeit steigt der Mindestzahlbetrag von 395 € auf 418,50 €. Auch für die Volljährigen werden die Bedarfssätze angehoben.

Unverändert bleiben dagegen die Bedarfssätze für Studierende und auch beim Selbstbehalt der Unterhaltspflichtigen und bei den Einkommensgruppen ändert sich nichts.

Grund für die erhebliche Steigerung des Kindesunterhalts ist der 13. Existenzminimumbericht, der einen deutlich stärkeren Anstieg der sozialrechtlichen Bedarfe der Kinder feststellte, als zunächst prognostiziert.

Doch wie so oft bedeutet des einen Freud des anderen Leid. In einer Zeit, in der Arbeitnehmer nicht unwesentlich mit den Folgen der Pandemie belastet sind, sind es letzten Endes auch die Unterhaltspflichtigen, die für die deutlich höheren Zahlbeträge aufkommen müssen. Das überproportional ansteigende Kindergeld genügt nämlich nicht, um den erhöhten Bedarf vollständig zu decken und bietet daher nur schwachen Trost.

Und wie kommt das Kind nun an die höheren Kindesunterhaltsbeträge? Wenn bereits ein Titel vorhanden ist, wie beispielsweise ein Gerichtsbeschluss oder eine Jugendamtsurkunde, bei dem der zu leistende Kindesunterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrages festgeschrieben ist, bleibt der Titel auch für das neue Jahr bestehen und passt sich automatisch an die neuen Gegebenheiten an. Eine Abänderung ist nicht erforderlich. Es genügt, den Unterhaltspflichtigen zur Zahlung des ab 01.01.2021 geltenden Kindesunterhaltsbetrags aufzufordern.

Hilfestellung bieten Fachanwälte für Familienrecht und auch das Jugendamt.

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