Immer wieder kommt es vor, dass Ehegatten sich trennen und das gerichtliche Scheidungs­verfahren auf die lange Bank schieben, oft jahrelang. Hierfür mag es gute Gründe geben: Die Rücksicht auf Kinder oder die eigenen Eltern, die günstige Familienmitversicherung in der Krankenkasse oder den Erhalt von Ansprüchen auf Witwen- oder Witwerrente bei älteren Ehepaaren. Steuerliche Vorteile hat das „Verheiratet-Bleiben“ entgegen landläufiger Meinung aber nicht, denn die gemeinsame steuerliche Veranlagung und die günstige Steuerklassenkombination 3/5 ist unabhängig von einer Scheidung nur zulässig bis zum Ablauf des Jahres, in dem die Trennung erfolgt ist.

Wer sich für eine lange Trennungszeit ohne Scheidung entscheidet, muss sich aber auch über die Risiken im Klaren sein:

Kommt es später doch noch zur Scheidung, so zählt in der Regel die gesamte Trennungszeit bei der Aufteilung der erworbenen Rentenrechte, als auch andererseits beim Zugewinnausgleich mit.

Für die Rententeilung bestehen nach der Rechtsprechung erst ab einer Trennungsdauer von 8 bis 10 Jahren Aussichten, Teile der in der Ehezeit erworbenen Rentenanrechte im Versorgungsausgleich ausschließen zu können.

Für die Vermögensaufteilung ist der gesetzliche Stichtag für die Ermittlung des in der Ehezeit dazugewonnenen Vermögens nicht die Trennung, sondern die Zustellung eines Scheidungsantrages. Vermögensveränderungen in der Trennungszeit, sei es nach oben oder nach unten, wirken sich also direkt auf den Ausgleichsanspruch aus.

Der 3. Risikofaktor liegt auf dem Themenfeld des Unterhalts, denn auf Unterhaltsansprüche für die Zeit vor Rechtskraft einer Ehescheidung kann man nicht wirksam verzichten und bei der Frage, wie lange nach erfolgter Ehescheidung der besserverdienende Ehegatte seinem Partner noch sogenannten „Nachscheidungsunterhalt“ bezahlen muss, kommt der Ehedauer eine entscheidende Bedeutung zu.

Die gute Nachricht ist: Paare, die sich für die Trennung aber gegen die Scheidung entscheiden, können sich durch einen notariell zu beurkundenden Ehevertrag weitgehend gegen die obigen Risiken schützen. Denkbar ist der vertragliche Ausschluss von Rentenpunkten aus der Zeit nach Trennung aus dem Versorgungsausgleich, die Vereinbarung eines früheren Stichtags für eine eventuelle spätere Zugewinnausgleichsberechnung oder gleich das Überwechseln in die Gütertrennung. Auch der Verzicht auf Nachscheidungsunterhalt für den Fall späterer Scheidung kann unter Umständen schon frühzeitig vereinbart werden.

Für auf die individuelle Situation maßgeschneiderte Lösungen empfiehlt sich auf jeden Fall die Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht.

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