Zum Beginn des neuen Jahres 2023 dürfen sich Eltern über eine reichhaltige Erhöhung des Kindergeldes freuen. Für alle Kinder wird dieses künftig pauschal 250 € betragen. Ein erheblicher Sprung von ehemals 219 € für das erste Kind. Der Gesetzgeber hat insofern die allgemeine Inflationslage im Land zum Anlass genommen Eltern deutlich mehr zu unterstützen.

Grundsätzlich steht das Kindergeld immer beiden Eltern zu - jedenfalls bis das Kind erwachsen ist. Dennoch zahlt der Staat dieses stets nur an den Elternteil in voller Höhe aus, bei dem das Kind wohnt. Der andere Elternteil darf „seine“ Kindergeld-Hälfte von seiner Unterhaltsverpflichtung anhand der sogenannten „Düsseldorfer Tabelle“ abziehen.

Indes führt die Erhöhung des Kindergeldes nicht dazu, dass die Unterhaltslast sinkt, denn zeitgleich wurden auch die Sätze der Düsseldorfer Tabelle merklich angehoben. Für den Unterhalts­pflichtigen wird es teurer - beim Mindestunterhalt für Kinder bis 6 Jahren z.B. um 25,50 € monatlich. Allerdings wurde auch der notwendige Eigenbedarf eines Erwerbstätigen, der ihm auf jeden Fall bleiben muss, von 1.160 € auf 1.370 € angehoben.

Konkret kann die Unterhaltshöhe in der „Düsseldorfer-Tabelle“ anhand von 15 Einkommens­gruppen und dem Kindsalter bestimmt werden. Bezugsgröße ist stets das sogenannte „bereinigte“ Nettoeinkommen, das immer im jeweiligen Einzelfall ermittelt werden muss.

Im Ergebnis können sich Unterhaltsberechtigte ab Januar also auf deutliche finanzielle Verbesserungen einstellen. Die Anpassung der Unterhaltszahlungen sollte dafür frühzeitig angemahnt werden, sodass auch Unterhaltspflichtige sich rechtzeitig auf die neue Situation einstellen können. Existiert bereits ein dynamischer Titel, bei dem der Unterhalt als Prozentsatz des Mindestunterhalts festgeschrieben ist, passt sich der Titel automatisch an die neue Situation an und deckt die neuen Zahlbeträge ab. Ansonsten ist die Inanspruchnahme kompetenter anwaltliche Beratung angezeigt.

BGH-Entscheidung vom 12.01.2022, Az. XII ZR 8/21

Wie erwartet lehnt der BGH die Annahme eines Mangels und die Unmöglichkeit der Leistung ab und verhält sich eher zurückhaltend mit der Annahme einer Vertragsanpassung wegen Unzumutbarkeit des Festhaltens am bisherigen Vertrag (§ 313 BGB). Entscheidend soll bezüglich Letzterem die Frage sein, 1.) ob und in welchem Umfang es eine Schliessungsanordnung überhaupt gab bzw. wie lange diese gedauert hat (allenfalls für diesen Zeitraum und soweit die Nutzungsmöglichkeit ausgeschlossen war, kommt eine Anpassung in Betracht), 2.) der Mieter coronabedingt Umsatzeinbußen auch tatsächlich erlitten hat, 3.) welche Maßnahmen der Mieter ergriffen hat oder ergreifen konnte, um die drohenden Verluste während der Geschäftsschließung zu vermindern und 4.) in welchem Umfang Kompensationszahlungen durch den Staat oder Betriebsversicherungen geflossen sind.

Erkennbar will der BGH eine hälftige Aufteilung der Verantwortung auf Vermieter und Mieter nur im äußersten Fall annehmen, bzw. unter Berücksichtigung der vorstehenden vier Punkte allenfalls in geringerem Umfang eine Vertragsanpassung ermöglichen. Zu erwarten steht (nach erfolgter Rückverweisung und Prüfung durch das OLG) eine Anpassung der Miete in Höhe von maximal 50 % allenfalls für die Dauer einer tatsächlich erfolgten Schliessungsanordnung (und nur soweit diese den Geschäftsbetrieb betroffen hat; im Hotelgewerbe beispielsweise müsste der Nutzungsanteil etwaig weiterhin möglicher Konferenzen, Schulungen, Gastronomie oder Übernachtungen zu nichttouristischen Zwecken von vornherein bei einer Vertragsanpassung außer Betracht bleiben) und auch nur dann, wenn der Mieter erhebliche (!) Umsatzeinbußen erlitten hat, keine ausgleichenden Maßnahmen ergreifen konnte und auch keinerlei Kompensationszahlungen erhalten hat. In allen anderen Fällen müssen besagte vier Punkte einer Einzelfallbetrachtung unterzogen und eine Vertragsanpassung allenfalls in einem dazu angemessenen Verhältnis vorgenommen werden. Insbesondere dann, wenn sich Umsatzeinbußen auf der einen Seite und Ausgleichsmaßnahmen des Mieters sowie Kompensationszahlungen des Staates oder Dritter auf der anderen Seite einigermaßen gleichwertig gegenüberstehen, kommt eine Vertragsanpassung nicht oder nur noch in sehr geringem Umfang in Betracht.

Drotleff
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht

Der Unterzeichner beschäftigt sich nachstehend – insoweit ausnahmsweise außerhalb seines Fachgebiets – mit den Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Vorgehens gegen die seit dem 22.03.21 an Grundschulen bestehende Maskenpflicht für Schüler unter Abgleich der neuen Verordnung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.10.2020 – 1 S 3201/20.

1. Die bisherigen Verordnungen bzw. gesetzlichen Regelungen sehen vor, dass in der Gesundheit beeinträchtigte Personen Ausnahmen für sich beanspruchen können. Insoweit wäre bei einer entsprechenden Beeinträchtigung – die jedoch konkret dargelegt werden müsste – eine Befreiung zu beantragen. Sollte diese versagt werden, wäre insoweit der ablehnende Einzel-Verwaltungsakt rechtlich anzugreifen.

2. Die komplette Aufhebung der neuen Verordnung im Normenkontrollverfahren (bzw. im vorgeschalteten Eilverfahren) erscheint im Ausgangspunkt, betrachtet man die Entscheidung des VGH BW aus Oktober 2020, schwierig. Unterschiede zu dieser Entscheidung könnten sich dennoch wie folgt zeigen:

a. Sollte generell eine entsprechende nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung für mehrere Personen dargelegt werden können, stünde die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (Angemessenheit) der Maßnahme dann doch in Frage. Insoweit müsste aber gegengutachterlich zu den Feststellungen der bekannten Institutionen dargelegt werden, dass sowohl ganz grundsätzlich das Maskentragen an sich nicht nur mit einem leichten Unwohlsein einhergeht, sondern darüber hinaus nicht ganz unerhebliche grundsätzliche Beeinträchtigungen auslösen kann. Diese grundsätzliche Beeinträchtigung wäre dann mit möglichst vielen Einzelbeispielen zu belegen. Da unter Erwachsenen und größeren Kindern eine grundsätzlich gesundheitsbeeinträchtigende Wirkung wohl nicht feststellbar ist bzw. durch den ständigen Gebrauch solcher Masken in manchen beruflichen Zweigen widerlegt erscheint, müsste in diesem Zusammenhang wohl auch im Einzelnen dargelegt werden, warum insbesondere Grundschulkinder eine andere Beurteilung rechtfertigen (z.B. wegen anderem Sozialverhalten, anderen Atemfrequenzen, fehlender Mimik in der Interaktion mit anderen Menschen und negative Folgen für Bildung und Gesundheit).

b. Die Frage der Erforderlichkeit der Verordnung dürfte aktuell noch immer außer Frage stehen, jedenfalls aus Sicht der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg von Oktober 2020. Von dieser Haltung dürfte der VGH auch erst dann wieder abweichen und eine Erforderlichkeit der Maßnahmen verneinen, wenn die Inzidenzen unter einen bestimmten Zielwert sinken, voraussichtlich unter den Zielwert von 35.

c. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz erscheint zumindest denkbar, eine sinnvolle Unterscheidung erschließt sich mir jedenfalls bislang noch nicht. Dies gilt insbesondere für den Vergleich der Unterrichtung der Grundschulkinder in einem Klassenraum auf der einen und einem größeren Büro mit gleicher Anzahl von Menschen auf der anderen Seite. Allein die Tatsache, dass es sich insoweit um Kinder handelt, die Abstandsregelungen schlechter einhalten, dürfte hier keinen sachgerechten Grund für eine Ungleichbehandlung liefern, da die Kinder beaufsichtigt werden und insoweit auch nicht in Frage steht, dass Abstandsvorschriften eingehalten werden müssen. Nur wenn die Abstandsvorschriften von der Einhaltung eines Mindestabstandes im Umfang von 1,5 m nicht eingehalten werden könnten, wäre aus meiner Sicht ein sachlicher Ungleichbehandlungsgrund erkennbar. In diesem Fall müsste sich aber die Frage nach der Klassenstärke stellen und den Möglichkeiten der Gestaltung des Unterrichts, um die Abstandsvorgaben einhalten zu können.

Auch die Tatsache, dass die Kinder im Unterricht sprechen oder miteinander oder mit der Lehrerschaft korrespondieren, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Dies wäre im Großraumbüro ebenfalls so zu sehen, dort kommt bspw. das ständige Telefonieren am Arbeitsplatz hinzu.

Bei Möglichkeit der Einhaltung der Abstandsvorschriften erschließt sich daher eine Ungleichbehandlung nicht. Im Gegenteil erscheinen Grundschulkinder grundsätzlich weniger in der Lage, Beeinträchtigungen aus dem ständigen Maskentragen in eigener Verantwortung zu verarbeiten und bestmöglich mit der Belastung umzugehen, während Büromitarbeiter im Großraumbüro noch immer selbstbestimmt auf Pausen von der Maskenpflicht hinwirken können, erforderlichenfalls indem sie das Gebäude verlassen können.

Die Folge aus einer solchen evtl. feststellbaren Ungleichbehandlung könnte aber unter Umständen sein, dass eine Maskenpflicht am Schreibtisch auch in Büroräumen eingeführt werden müsste und würde nicht automatisch den Verzicht auf die Maskenpflicht von Grundschulkindern während des Schulunterrichts bedeuten.

Fazit

Ohne das die Inzidenzen deutlich sinken oder in sehr überzeugender Weise grundsätzliche und nicht nur unerhebliche Beeinträchtigungen gerade für Grundschulkinder dargelegt werden können, erscheint ein weiteres gerichtliches Vorgehen im Augenblick wenig aussichtsreich. Zwar könnte ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz festgestellt werden, ob dies aber zu dem gewünschten Ergebnis führt, bleibt ebenso zweifelhaft.

Die Durchführung eines entsprechenden gerichtlichen Verfahrens wäre daher – wenn die genannten Bedingungen nicht vorliegen – mit einem erheblichen Risiko des Prozessverlustes verbunden. Wer Beeinträchtigungen seines Kindes durch das ständige Maskentragen befürchtet, sollte es nicht dem Präsenzunterricht mit Maskenpflicht aussetzen, sondern den Fernunterricht als kurzfristig wirksamsten Weg vorziehen oder eine Befreiung von der Maskenpflicht unter Darlegung dieser Beeinträchtigungen beantragen.

Drotleff
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht