Die eigenen Eltern in einer Pflegeeinrichtung: nicht nur emotional, sondern auch finanziell eine Belastung?
Reichen die finanziellen Möglichkeiten der eigenen Eltern nicht aus, um eine Pflegeeinrichtung zu bezahlen, so springt zunächst der Sozialhilfeträger ein. Dieser prüft allerdings, ob die übernommenen Kosten nicht von den Kindern im Rahmen des Elternunterhalts zurückgeholt werden können.
Mit Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes im Jahre 2020 änderte sich die Rechtslage dahingehend, dass zur Überprüfung der Unterhaltspflicht erst Kinder mit einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 € herangezogen werden können.
Entscheidend für die Prüfung dieser Grenze ist dabei nur das Einkommen des eigenen Kindes, nicht auch eines etwaigen Ehegatten. Ist diese Hürde erst einmal genommen, ist zu überprüfen, ob sich tatsächlich eine Unterhaltsverpflichtung ergibt und wie hoch diese ausfällt.
Dem Unterhaltsverpflichteten muss trotz seiner Unterhaltsverpflichtung ein Selbstbehalt, also unantastbarer Teil des Einkommens verbleiben, um seinen eigenen Lebensbedarf zu decken.
Die Höhe dieses Selbstbehaltes ist nicht starr festgelegt und wurde in der Vergangenheit von den Gerichten unterschiedlich hoch bewertet. Der Bundesgerichtshof hat sich im Beschluss vom 23.10.2024 (Az. XII ZB 6/24) erneut mit dieser Frage befasst und Klarstellungen getroffen.
Zunächst einmal sei eine pauschale Festlegung des Selbstbehalts auf 5.000 € netto für Alleinlebende und 9.000 € netto für Verheiratete, wie in der Vergangenheit von einigen Oberlandesgerichten vertreten, zu hoch. Ein derart hoher Selbstbehalt führe faktisch zu einer Erhöhung der den Unterhaltsrückgriff ausschließenden Jahreseinkommensgrenze, die vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt war.
Eine stattdessen anzuwendende pauschale Grenze wurde vom Bundesgerichtshof nicht festgelegt. Bei der Bemessung müssten die konkreten Umstände des Einzelfalls betrachtet werden und so ein gerechter Ausgleich zwischen den Unterhaltsinteressen des Elternteils und dem Interesse des Kindes an der Beibehaltung seines Lebensstandards gefunden werden.
Dem Kind müsse ein individuell bemessener Betrag belassen werden, der sich aus einem Mindestselbstbehalt und einem Bruchteil des diesen Freibetrag übersteigenden Einkommens zusammensetzt.
Für das weitere Verfahren wurde klargestellt, dass die in den Leitlinien einiger Oberlandesgerichte für das Jahr 2024 derzeit festgelegten Mindestselbstbehalte von 2.650 € nicht zu beanstanden seien. Ein darüber hinaus erhöhter Selbstbehalt könne, so das Gericht, durchaus angemessen sein.
So spreche derzeit nichts dagegen, etwa weitere 70 % des über den Sockelselbstbehalt hinausgehenden Einkommens als zusätzlichen Selbstbehalt beim Kind zu belassen, wenn dies den konkreten Lebensverhältnissen entspreche.
Es zeigt sich wie so oft im Familienrecht, dass fundierte Argumentation in Fragen der Billigkeit unumgänglich ist.
Zum 1. Januar 2024 ist eine Neufassung der Düsseldorfer Tabelle, die den Kindesunterhalt regelt, erschienen. Die Tabelle gliedert sich in 3 Altersgruppen für minderjährige Kinder und in 15 Einkommensgruppen für den zahlungspflichtigen Elternteil.
Die Steigerungen sind beträchtlich und übersteigen zum Teil die 10 %-Marke. Der Mindest-zahlbetrag nach Abzug des halben Kindergeldes beläuft sich jetzt in der niedrigsten Einkommensklasse der Tabelle (Nettoeinkommen bis 2.100 €) für ein Kind unter 6 Jahren auf 355 €, für ein Kind zwischen 6 und 11 Jahren auf 426 € und für ein minderjähriges Kind ab 12 Jahren auf 520 €. Die Zahlbeträge in den höheren Einkommensklassen werden dann als Prozentsatz dieses Mindestunterhalts ausgedrückt und steigen somit automatisch mit, wenn der Mindestunterhalt erhöht wird.
Jedoch wurden auch Regelungen zum Schutz des zahlungspflichtigen Elternteils getroffen: Der steuerfreie Sockelbetrag des Einkommens wurde erhöht, sodass bei gleichem Brutto künftig etwas mehr Netto übrigbleibt. Auch wurden die Selbstbedarfssätze, die dem Zahlungspflichtigen auf jeden Fall bleiben müssen, von 1.370 € auf 1.450 € erhöht.
Auch die Spannbreiten der Einkommensgruppen der Tabelle wurden verändert.
Während bis Jahresende 2023 die niedrigste Einkommensgruppe ein Netto bis 1.900 € umfasste, fällt der zahlungspflichtige Elternteil jetzt bis zu einem Einkommen von 2.100 € in die niedrigste Einkommensgruppe. Wer also zuletzt 2.000 € verdiente und deswegen 105 % des Mindestunterhalts zahlen musste, kann jetzt verlangen, dass der Unterhalt auf 100 % abgesenkt wird. Da auch die folgenden Einkommensgruppen neue Spannbreiten haben (der Abstand zur nächsten Gruppe beträgt jeweils 400 €), kann es für jeden Unterhaltsverpflichteten lohnend sein, überprüfen zu lassen, ob er jetzt eine Einkommensgruppe tiefer anzusiedeln wäre. Das macht, je nach Alters- und Einkommensgruppe, durchschnittlich 25 € im Monat aus.
Freilich findet durch die Erhöhung der Zahlbeträge auch beim Mindestunterhalt eine wirkliche Entlastung trotzdem nicht statt.
Erwähnenswert ist noch, dass der Gesetzgeber gerade dabei ist, Regelungen zu treffen für den Fall, dass sich der eigentlich Unterhaltsverpflichtete auch überproportional in die Betreuung der Kinder einbringt. Davon wird ausgegangen, wenn die Kinder mehr als 30 % aber weniger als 50 % ihrer Zeit beim barunterhaltspflichtigen Elternteil verbringen.
Es war – jedenfalls bis zum 01.01.2023 – ein weit verbreiteter Irrglaube in der Bevölkerung, dass ein Ehegatte in einem Notfall sein/-en Ehemann/Ehefrau vertreten darf und die erforderliche Hilfe für ihn/sie organisieren kann und darf.
Bis Ende 2022 gab es im Gegenteil bei Erkrankung eines Ehegatten oder sonstigem Eintritt einer Geschäftsunfähigkeit keinerlei Vertretungsrecht für den anderen Ehepartner. War keine Vorsorgevollmacht vorhanden, blieb nur der lange und oft steinige Weg zum Betreuungsgericht und die gerichtliche Bestellung eines Betreuers.
Diese Situation nahm der Gesetzgeber zu Anlass, das Betreuungsrecht zu reformieren und die Situation durch den neuen Paragrafen 1358 BGB zu regeln. Nunmehr kann ein Ehegatte für seinen infolge von Krankheit oder Bewusstlosigkeit handlungsunfähigen Gatten tätig werden, wenn kein Betreuer bestellt oder Bevollmächtigter benannt ist. Dem Ehegatten ist es seit dem 01.01.2023 ermöglicht, medizinische Behandlungen zu organisieren und die dafür notwendigen Entscheidungen in die eigene Hand zu nehmen.
Aber Vorsicht! Die Neuregelung bezieht sich nur auf Gesundheitsfragen. Andere Bereiche des Lebens sind davon explizit nicht miterfasst, insbesondere nicht Fragen der Vermögenssorge, die mit der medizinischen Behandlung nicht zusammenhängen.
Und auch in praktischer Hinsicht bietet die neue Rechtslage keine verlässliche Sicherheit. Denn der Arzt, dem gegenüber das Notvertretungsrecht ausgeübt wird, muss dem Ehegatten ein Dokument ausstellen, in dem er feststellt, dass und seit wann der Patient infolge Krankheit oder Bewusstlosigkeit seine Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge nicht mehr selbst erledigen kann. Das Notvertretungsrecht endet nämlich nach 6 Monaten automatisch.
Auch der Ehegatte hat dem Arzt gegenüber diverse Bestätigungen abzugeben.
Im Zweifel können aber weder die behandelnden Ärzte noch der vertretende Ehegatte diesbezüglich immer rechtssichere Abgrenzungen vornehmen, zumal Haftungsrisiken drohen.
Es steht also zu befürchten, dass trotz des neuen Gesetzes in vielen Fällen eine Betreuerbestellung beim Betreuungsgericht unerlässlich ist.
Es bleibt daher auch zukünftig die sicherste Möglichkeit, sich frühzeitig mit derartigen Ausnahmesituationen zu befassen und eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung zu errichten. Diese kann, angepasst an den jeweiligen Einzelfall, bestmöglichen Schutz und die Durchsetzung eigener Interessen gewährleisten. Im Übrigen können so auch andere Lebensbereiche außerhalb medizinischer Notsituationen mitgeregelt werden. Es empfiehlt sich in jedem Fall die individuelle Beratung durch einen spezialisierten Fachanwalt.