Alle Eltern schulden ihren Kindern eine den Neigungen und Fähigkeiten des Kindes entsprechende Ausbildung. Hat ein Kind eine Erstausbildung abgeschlossen, kann es nur in Ausnahmefällen noch Unterhalt für eine Zweitausbildung von den Eltern verlangen. Weitere Unterhaltszahlungen können für die Eltern insbesondere dann unzumutbar sein, wenn sie nicht mehr damit rechnen mussten, nach Abschluss der Lehre weiter bezahlen zu müssen und daher anderweitig finanziell verfügt haben.

Kann das Kind jedoch seinen Beruf aus gesundheitlichen oder sonstigen, bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen nicht ausüben oder wurde das Kind von den Eltern in einen Beruf gedrängt, für den ist nicht hinreichend begabt ist, stehen seine Chancen auf weiteren Unterhalt nicht schlecht.

Macht ein Kind in Vorbereitung auf ein späteres Studium zunächst einmal eine Lehre auf dem gleichen Ausbildungsgebiet (Beispiel: Krankenschwester - Medizinstudium oder Banklehre – BWL-Studium), so sehen die Gerichte diesen Ausbildungsweg als einheitliche Ausbildung an und Eltern müssen auch noch das Studium finanzieren. Ausschlaggebend ist, dass das spätere Studium schon von Anbeginn der Lehre an angestrebt wird.

Ob ein Elternteil seinem Kind nach Abschluss eines Bachelorstudiengangs noch Unterhalt für einen Masterabschluss schuldet hängt davon ab, ob der Studienabschluss mit dem Grad eines Bachelor für den Berufseinstieg als angemessen angesehen wird. Mit dem Bachelor Abschluss stehen Studenten nämlich in Konkurrenz zu den nach einer praktischen Ausbildung berufsnah qualifizierten Bewerbern, so dass es oft nicht nur sinnvoll, sondern auch erforderlich ist, das Studium fortzusetzen (OLG Celle, FuR 10, 292).

Während einer Promotion besteht jedoch nur in sehr seltenen Ausnahmefällen noch eine Unterhaltspflicht, weil während der Zeit der Promotion eine Teilzeitarbeit zumutbar ist.

Ob ein Kind auch unterhaltsberechtigt ist während eines Freiwilligen Sozialen Jahres oder im Bundes-Freiwilligendienst, ist sehr umstritten. Zumindest, wenn der Freiwilligendienst notwendige Voraussetzung oder zumindest sinnvolle Vorbereitungsmaßnahme für eine spätere Ausbildung ist, dürfte die Unterhaltsverpflichtung der Eltern nicht entfallen. Ansonsten argumentieren zumindest die Oberlandesgericht in Stuttgart, Celle, Hamm und Frankfurt, das Freiwillige Soziale Jahr sei eine unterhaltsrechtlich anerkennenswerte Orientierungsphase, in welcher das Kind seine Obliegenheit zur zielstrebigen Ausbildung nicht verletze, weswegen ein Unterhaltsanspruch bestehe. Allerdings sind die Aufwandsentschädigung und eventuell auch zusätzliche Leistungen wie Verpflegung, Unterkunft und Kleidung mit ihrem jeweiligen Gegenwert unterhaltsrechtlich bedarfsdeckend.

Aus dem Leben der meisten Kinder und Jugendlichen ist die exzessive Nutzung des Internets gar nicht mehr weg zu denken. So erstaunt es nicht, dass Rechtsstreitigkeiten zwischen Inhabern von Urheberrechten und Nutzern des Internets explosionsartig zugenommen haben. Viele Eltern stehen dem Gebaren ihrer Sprösslinge machtlos vis-a-vis, schon weil in vielen Fällen die Jugendlichen schon rein technisch einen Vorsprung haben.

In jüngerer Vergangenheit musste sich dementsprechend der Bundesgerichtshof mehrfach mit Fragen der Haftung für Urheberrechtsverletzungen durch Jugendliche befassen und hat folgende Leitlinien aufgestellt:

Eltern sind verpflichtet, die Internetnutzung ihres minderjährigen Kindes zu beaufsichtigen, um zu verhindern, dass ihr Kind Dritte schädigt. Sie müssen verhindern, dass ihr Kind Urheberrechte verletzt, indem es an Tauschbörsen teilnimmt. Es reicht aber aus, mit dem Kind konkret darüber zu sprechen und ihm die Teilnahme zu verbieten. Wird dies getan, genügen die Eltern ihrer gesetzlichen Aufsichtspflicht, sofern das Kind normal entwickelt ist und im allgemeinen die grundlegenden Gebote und Verbote der Eltern befolgt ( BGH 11.6.15, I ZR 7/14). Nicht ausreichend sind z.B. allgemeine Aufforderungen der Eltern an das Kind, z.B. „ sich ordentlich zu verhalten“ etc. Die Eltern müssen nicht den Computer des Kindes überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet teilweise durch technische Maßnahmen versperren. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwider handelt (BGH GRUR 13, 511).

Die Eltern haften auch nicht automatisch für Rechtsverletzungen nur deshalb, weil sie Inhaber des Internetanschlusses sind. Eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers ist nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten, wenn selbiger nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH 200,76 – BearShare). Es bleibt aber bei der strafrechtlichen Haftung des Kindes selbst, sofern es schon strafmündig ist. Allerdings liegen Beweisprobleme dahingehend, wer im konkreten Fall der Nutzer war, in dieser Konstellation auf der Hand.

Fakt ist, dass das Anbieten von Tonaufnahmen mittels eines Filesharing-Programms in so genannten “Peer-to-Peer“-Netzwerken im Internet das Recht des Herstellers verletzt, den Tonträger öffentlich zugänglich zu machen, auf dem die Tonaufnahme aufgezeichnet ist (BGH 11.06.2015, I ZR 19/14). Für ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des Urhebergesetzes ist es nicht erforderlich, eine Datei hochzuladen. Es reicht bereits, dass Dritten der Zugriff auf das sich in der Zugriffsphäre des Vorhaltenden befindende geschützte Werk eröffnet wird.

Zum 17. August 2015 trat die neue EU-Erbrechtsverordnung in Kraft, die eine Vereinfachung von Erbfällen mit Auslandsberührung ermöglichen soll, wenn z.B. Deutsche im Ausland oder nicht deutsche Staatsbürger in der Bundesrepublik Vermögen haben.

Das Erbrecht des Staates, dem der Erblasser angehört und das Erbrecht des Staates, in dem die Vermögenswerte liegen, können sehr unterschiedlich sein z.B. in der Frage, wer mit welcher Quote erbt, ob Pflichtteilsansprüche anerkannt werden und vielem mehr.

Der vermeintlich große Wurf der Erbrechtsverordnung besteht darin, dass es künftig für die Wahl des anzuwendenden Erbrechts nur noch darauf ankommt, wo der Erblasser seinen „letzten gewöhnlichen Aufenthalt“ hatte und seine Nationalität im Grunde egal ist.

Allerdings ist der Begriff des „letzten gewöhnlichen Aufenthalts“ im Gesetz nicht definiert. Gilt für den deutschen Rentner aus Pforzheim, der mehrere Monate im Jahr auf Mallorca oder anderen Teilen Spaniens verbringt, deutsches Recht oder richtet sich seine Erbfolge nach spanischem Erbrecht? Wenden wir künftig französisches Erbrecht für die deutschen Mitbürger an, die zwar in Deutschland arbeiten und hier ihre sozialen Kontakte haben, aber im Elsass wohnen?

Auch für ausländische Mitbewohner wird die Änderung von Bedeutung sein, wenn sich die Erbfolge eines seit Jahrzehnten in Deutschland lebenden Italieners oder Iraners nun nicht mehr nach seinen ihm bekannten Heimatsvorschriften, sondern nach deutschem Erbrecht richtet.

Wer Unsicherheiten über die Auslegung seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts vermeiden möchte oder das nach der EU-Verordnung um Zuge kommende ihm oft völlig unbekannte Recht nicht haben will, hat also Handlungsbedarf. Er kann im Rahmen einer letztwilligen Verfügung zum Recht des Staates optieren, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Qualifizierte Hilfe findet er hierbei beim Fachanwalt für Erbrecht sowie bei den Notariaten.