Scheidungskosten

Gesetzliche Gebühren

Die Anwaltsgebühren gliedern sich auf in Gebühren für außergerichtliches Tätigwerden und in die Gebühren für ein Gerichtsverfahren.

Sie werden jeweils unter Zuhilfenahme der Gebührentabelle vom Streit- oder Gegenstandswert abgeleitet. In aller Deutlichkeit: der Streitwert oder Gegenstandswert ist nicht das, was der Mandant bezahlen muss, sondern nur eine Tabellengröße, aus der man die Gebühren abliest. Je höher der Gegenstands- oder Streitwert, desto prozentual geringer werden die Anwaltskosten.

Der Streit- oder Gegenstandswert für Scheidungen beläuft sich nach dem Gesetz auf das dreifache zusammengezählte Nettoeinkommen der Eheleute. Sind Kinder vorhanden, werden Abschläge gemacht, ist erhebliches Vermögen vorhanden, kann dies zu Zuschlägen beim Streitwert führen.

Der Streitwert für den zwangsläufig mit zu regelnden Versorgungsausgleich beträgt pauschal 1.000 € oder 2.000 €, abhängig davon, ob nur eine oder mehrere Arten von Rentenanwartschaften zu verrechnen sind.

Der Streitwert für Unterhaltsklagen beläuft sich auf den Jahresbetrag des im Streit stehenden Unterhalts.

Im Prozess fällt zumeist eine 1,3 Verfahrensgebühr und eine 1,2 Termingebühr an. Wird ein Vergleich geschlossen, fällt außerdem eine Einigungsgebühr an. Die gerichtlichen Gebühren sind auch nicht vom Arbeitsumfang des Anwalts, z.B. von der investierten Zeit oder der Anzahl der geschriebenen Briefe abhängig, sondern nur vom Streitwert. Der Gesetzgeber zwingt so der Anwaltschaft eine Mischkalkulation auf.

Außergerichtlich fällt eine sogenannte Geschäftsgebühr an, die je nach Schwierigkeitsgrad und Aufwand das 0,5 bis 2,5-fache einer einfachen Gebühr beträgt. Die Geschäftsgebühr wird zum Teil auf die Verfahrensgebühr im Prozess angerechnet.

Der Antragsteller/Kläger muss darüber hinaus noch Gerichtsgebühren vorschießen. Im Scheidungsprozess sind dies 2 Gebühren, in allen anderen Verfahren 3 Gebühren.

Prozesskostenhilfe

Trennung und Scheidung bringen viele Betroffene in finanzielle Bedrängnis, sodass der Staat und die Anwaltschaft ein Rechtsinstrument geschaffen haben, das gewährleistet, dass sich auch die „arme“ Partei rechtlichen Beistand leisten kann.

Der Anwalt arbeitet dann bei gleichem Aufwand für deutlich niedrigere Gebühren, die aber von der Staatskasse vorgestreckt oder gänzlich übernommen werden.

Prozesskostenhilfeberechtigt ist, wessen gerichtliches Vorbringen nicht mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist, wer „arm“ im Sinne des Gesetzes ist und wer keinen Ehepartner hat, der ihm im Rahmen seiner Unterhaltsverpflichtung die Prozesskosten vorschießen kann.

Erforderlich ist, dass das gesetzlich vorgeschriebene Formular vollständig und gewissenhaft ausgefüllt wird und die Angaben durch geeignete Dokumente (Kopien von Mietvertrag, Darlehensvertrag, Kontoauszüge etc.) nachgewiesen werden. Dieses Formular erhalten Sie bei uns direkt oder Sie laden es bereits vorab als Download herunter, was, wenn es zum Anwaltstermin korrekt ausgefüllt mitgebracht wird, erheblich Zeit spart.

Prozesskostenhilfe kann entweder unter der Auflage der Ratenzahlung gewährt werden, oder ratenfrei. Die Höhe der Raten hängt vom verbleibenden Einkommen ab, die Zahlungsdauer beträgt maximal 48 Monate.

Die Beantragung von Prozesskostenhilfe verzögert das Verfahren und hat auch zum Nachteil, dass der Empfänger 4 Jahre lang kontrolliert werden kann, ob sich seine finanzielle Situation verbessert hat und damit die Ratenhöhe heraufgesetzt werden kann oder der vorgestreckte Betrag gänzlich zurückgefordert wird. Als Alternative sollte daran gedacht werden, über die Möglichkeit der Ratenzahlung mit dem Anwalt zu sprechen.

Erstberatung

Erstberatungen werden bei uns nach Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand berechnet, wobei wir uns an einem Stundenhonorar von 180€ bis 200€ orientieren, im Einzelfall aber flexibel sind.

Die Kosten der Erstberatung werden, wenn eine tatsächliche Änderung im Leben des Ratsuchenden eingetreten ist und sich kein Mandat direkt anschließt, von einer evtl. vorhandenen Rechtsschutzversicherung übernommen (nicht aber Mandats- oder Verfahrenskosten im Familienrecht). Nur prophylaktische Beratungen werden von der Rechtsschutzversicherung nicht übernommen.