Bei einer Ehescheidung werden in der Regel die während der Ehe erwirtschafteten Rentenansprüche vom Familiengericht ausgeglichen. Der Ehepartner, welcher in der Ehe mehr in die Rente eingezahlt hat, kann so einen erheblichen Teil seiner Altersversorgung verlieren.

Verstirbt der andere Ex-Gatte, bevor er überhaupt in den Genuss der ihm übertragenen Rentenanwartschaften gekommen ist oder solange er nicht mehr als 36 Monate lang Rente bezogen hat, so kann der noch lebende Ex-Gatte beim Versorgungsträger einen Antrag stellen auf Rückgängigmachung des Versorgungsausgleichs.

Diese Möglichkeit besteht aber nur für die Anwartschaften bei den Regelversorgungswerken wie der Deutschen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung, berufsständischen Versorgungen, der Alterssicherung der Landwirte und dem Versorgungssystem der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder. Anwartschaften aus Betriebsrente oder privaten Rentenversicherungsverträgen, die im Versorgungsausgleich übertragen wurden, können bei Tod des Exgatten nicht zurückgeholt werden.

Doch Vorsicht: Die Rückgängigmachung des Versorgungsausgleichs wirkt nur für die Zeit ab Antragstellung, nicht rückwirkend seit dem Tod des Exgatten. Zeit ist also Geld und ohne Initiative des überlebenden Ehegatten bleibt es bei der Kürzung seiner Rente.

Und was ist, wenn man vom Tod seines Ehegatten und dessen Lebensumständen vor dem Tod gar nichts weiß? Pech gehabt, denn sein Rententräger ist nicht verpflichtet, dem geschiedenen Ehegatten vom Tod seines Versicherten zu informieren. Es lohnt sich deshalb alle Mal, gerade nicht nach dem Motto „aus den Augen, aus dem Sinn“ zu verfahren, sondern das Schicksal des geschiedenen Ehegatten im Auge zu behalten.

Erfreulich ist, dass selbst bei Rückgängigmachung des Versorgungsausgleichs die Hinterbliebenenansprüche aus der übertragenen Anwartschaft, wie z.B. Halbwaisenrenten für die Kinder des verstorbenen Ehegatten, nicht in Wegfall geraten und der Versorgungsträger zwar die Anwartschaften wieder hergeben muss, aber trotzdem die Hinterbliebenenversorgung aus dem zurückgegebenen Rentenrecht bezahlen muss.

Zu bedenken ist auch, dass derjenige, der im Versorgungsausgleich abgegebene Rentenanwartschaften zurückholt, auch die Anwartschaften in den Regelversorgungssystemen wieder hergeben muss, die er im Versorgungsausgleich von seinem damaligen Ehepartner empfangen hat. Den Antrag sollte also nur stellen, wer wertmäßig bei den Regelversorgungssystemen mehr abgegeben hat als er empfangen hat.

Die ihm übertragenen Rechte aus privaten Rentenversicherungen oder Betriebsrente kann er aber behalten, was in bestimmten Konstellationen sogar dazu führen kann, dass ein Rentner nach dem Tod seines Exgatten besser steht, als wäre ein Versorgungsausgleich nie durchgeführt worden.

Wer einen Antrag auf Rückgängigmachung des Versorgungsausgleichs nach Tod seines Exgatten stellen möchte, sollte dem Versorgungsträger einen Erbschein seines verstorbenen Ehegatten und eine Kopie der Entscheidung zum Versorgungsausgleich schicken, damit der Rententräger gleich erkennen kann, welche anderen Versorgungsträger er verständigen muss, damit diese im Gegenzug die an den Antragsteller abgegebenen Anwartschaften ebenfalls zurückholen können. Den Antrag kann nur der überlebende Exgatte stellen. Er ist auch nicht vererblich.

Zur Notwendigkeit einer unabhängigen bau – und immobilienkaufrechtlichen Beratung

Wer baut, entscheidet sich oft für das Bauen mit einem Bauträger und damit oftmals für ein schwieriges Unterfangen, denn nicht selten kommt es zu Schwierigkeiten bei der Abwicklung des Bauträgervertrages. Dieser birgt aufgrund seiner Besonderheiten zahlreiche Risiken für Verbraucher, die nicht leicht zu durchschauen sind.

Bei einem Bauträgervertrag ist der Verbraucher nicht Bauherr, sondern „lediglich“ Erwerber. Das heißt, dem Bauträger gehören Grund und Boden und dieser verbleibt auch für mindestens die längste Zeit der Bauphase bei ihm. Er tritt als Bauherr auf und verkauft das Grundstück mit einer Bauverpflichtung über eine Immobilie. Der Erwerber wird beim Bauträgermodell daher erst spät zum Eigentümer der Immobilie, obwohl nach dem Bauträgervertrag schon früh Zahlungen zu leisten sind.

Es versteht sich daher von selbst, dass in diesem Modell der Vereinbarung von Sicherheiten eine besondere Bedeutung zukommt. Sind diese unzureichend oder die vertraglichen Regelungen zur Vorausleistung des Erwerbers zu weitgehend, setzt dieser sich dem beträchtlichen Risiko aus, die Immobilie nur zu einem sehr viel höheren Preis erwerben zu können oder einen erheblichen Verlust – insbesondere im Fall der Bauträgerinsolvenz – zu erleiden.

Diese Risiken werden vom Erwerber sehr häufig unterschätzt. Entweder der Erwerber macht sich über diese beträchtlichen Risiken überhaupt keine Gedanken oder er vertraut auf das Vorhandensein gesetzlicher Schutzvorschriften oder auf die „Beratung“ durch den Notar. Letztere Vertrauenserwartung muss indes oft enttäuscht werden, denn nicht selten arbeiten Bauträger mit dem immer gleichen Notar zusammen, was für sich alleine betrachtet noch nicht problematisch wäre, aber nicht selten beschränken sich Notare darauf, den ihm vonseiten des Bauträgers mitgeteilten vermeintlichen Willen beider Parteien zu beurkunden. Eine unabhängige Verbraucherberatung können die Notare dabei nicht leisten.

Die bestehenden Schutzvorschriften zugunsten des Erwerbers reichen teilweise bei weitem nicht so weit, wie dies häufig angenommen wird. Beispielsweise die Vereinbarung besonderer Sicherheiten über den Fertigstellungs- und Abnahmezeitpunkt hinaus, damit beim späteren Auftreten von Mängeln und im Falle der Insolvenz des Bauträgers der Erwerber nicht nachträglich einen deutlich höheren Preis für die Mangelfreiheit seiner Immobilie bezahlt, wird keinesfalls durch bestehende Schutzvorschriften zugunsten des Erwerbers automatisch entbehrlich. Im Gegenteil sollten solche Sicherheiten ausdrücklich im Bauträgervertrag vereinbart werden. Darüber hinaus muss berücksichtigt werden, dass die bestehenden gesetzlichen Schutzvorschriften zugunsten des Erwerbers nur so gut sein können, wie der Erwerber auf deren Einhaltung bei Vertragsschluss, aber auch in der Vertragsabwicklungsphase achtet.

Im Bauträgervertrag spielen darüber hinaus oft auch weitere Rechtsbeziehungen zu den finanzierenden Banken und bei Gemeinschaften nach dem WEG oftmals auch zu künftigen weiteren Eigentümern eine entscheidende Rolle. All diese Problemfelder lassen sich sicher und schadlos durchqueren, wenn Sie sich früh genug für die Inanspruchnahme einer unabhängigen bau- und immobilienkaufrechtlichen Beratung entscheiden.