Zum 1.1.2018 wurde die Düsseldorfer Tabelle, mit der man die Höhe des Kindesunterhalts festlegt, neu gefasst. Gleichzeitig steigt das Kindergeld um 2,00 Euro an. Der Mindestunterhalt für Kinder bis 6 Jahren steigt dadurch von 246 Euro auf 251 Euro, für Kinder von 6 - 11 Jahren von 297 Euro auf 302 Euro und für Kinder von 12 - 17 Jahren von 364 Euro auf 370 Euro.
Jedoch verdienen die Änderungen eine genauere Betrachtung, denn unter dem Strich erhalten in den meisten Fällen die Kinder weniger Unterhalt anstatt mehr.
Dies liegt daran, dass die bisherige unterste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle für ein Nettoeinkommen bis 1500 Euro quasi gestrichen wurde bzw. verschmolzen wurde mit der bisherigen 2. Einkommensgruppe bis zu einem Nettoeinkommen von 1900 Euro. Wer bisher in die Einkommensgruppe 2 mit einem Nettoeinkommen zwischen 1501 und 1900 Euro eingruppiert war und folglich 105 % des Mindestunterhalts bezahlen musste, landet jetzt bei gleichem Einkommen in der neuen fusionierten Einkommensgruppe 1 und schuldet nur noch 100 % des Mindestunterhalts. Dieses Ergebnis - nämlich eine Herabstufung des Unterhaltsschuldners in die nächst niedrigere Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle bei gleichem Nettoeinkommen wie vorher - zieht sich durch alle weiteren Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle durch und bedeutet pro Kind einen monatlichen Unterhaltsverlust zwischen 17 und 36 Euro.
Allerdings ist Vorsicht geboten, wenn die Höhe des Kindesunterhalts bereits durch einen Gerichtsbeschluss oder eine Jugendamtsurkunde verbindlich tituliert ist. Der Titel hat nämlich erst einmal Bestand und bei eigenmächtiger Kürzung drohen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Der Titel muss entweder einvernehmlich mit dem Unterhaltsgläubiger abgeändert werden, wobei sich zu Beweiszwecken eine schriftliche Bestätigung der Unterhaltskürzung durch den Anspruchsinhaber empfiehlt.
Ist der Anspruchsinhaber nicht kooperativ, bleibt nur ein Unterhaltsabänderungsantrag beim Familiengericht, dessen Kosten letztendlich derjenige tragen muss, der den Prozess verliert. Ehrlicherweise muss man zugeben, dass das Kostenrisiko eines solchen Verfahrens - hüben wie drüben - im Grunde außer Relation steht zum monatlichen Abänderungsbetrag. Wer ein Verfahren, gerichtet auf Unterhaltsreduzierung um monatlich 20,00 Euro, verliert, muss letztlich die Kosten zweier Anwälte und des Gerichts mit zusammen 420,35 Euro bezahlen.
Es macht auf jeden Fall Sinn, dem Anspruchsinhaber bzw. dem betreuenden Elternteil zugleich mit dem Abänderungsbegehren aktuelle Einkommensnachweise der letzten 12 Monate und Belege über Fixkosten für private Altersvorsorge, Krankenzusatzversicherungen und Schuldentilgung zu übersenden, damit die Gegenseite verifizieren kann, dass tatsächlich eine Eingruppierung in eine andere Einkommensgruppe angezeigt ist als bisher.
Hilfestellung bietet jeder Fachanwalt für Familienrecht und auch das Jugendamt.
Alle Eltern schulden ihren Kindern eine den Neigungen und Fähigkeiten des Kindes entsprechende Ausbildung. Hat ein Kind eine Erstausbildung abgeschlossen, kann es nur in Ausnahmefällen noch Unterhalt für eine Zweitausbildung von den Eltern verlangen. Weitere Unterhaltszahlungen können für die Eltern insbesondere dann unzumutbar sein, wenn sie nicht mehr damit rechnen mussten, nach Abschluss der Lehre weiter bezahlen zu müssen und daher anderweitig finanziell verfügt haben.
Kann das Kind jedoch seinen Beruf aus gesundheitlichen oder sonstigen, bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen nicht ausüben oder wurde das Kind von den Eltern in einen Beruf gedrängt, für den ist nicht hinreichend begabt ist, stehen seine Chancen auf weiteren Unterhalt nicht schlecht.
Macht ein Kind in Vorbereitung auf ein späteres Studium zunächst einmal eine Lehre auf dem gleichen Ausbildungsgebiet (Beispiel: Krankenschwester - Medizinstudium oder Banklehre – BWL-Studium), so sehen die Gerichte diesen Ausbildungsweg als einheitliche Ausbildung an und Eltern müssen auch noch das Studium finanzieren. Ausschlaggebend ist, dass das spätere Studium schon von Anbeginn der Lehre an angestrebt wird.
Ob ein Elternteil seinem Kind nach Abschluss eines Bachelorstudiengangs noch Unterhalt für einen Masterabschluss schuldet hängt davon ab, ob der Studienabschluss mit dem Grad eines Bachelor für den Berufseinstieg als angemessen angesehen wird. Mit dem Bachelor Abschluss stehen Studenten nämlich in Konkurrenz zu den nach einer praktischen Ausbildung berufsnah qualifizierten Bewerbern, so dass es oft nicht nur sinnvoll, sondern auch erforderlich ist, das Studium fortzusetzen (OLG Celle, FuR 10, 292).
Während einer Promotion besteht jedoch nur in sehr seltenen Ausnahmefällen noch eine Unterhaltspflicht, weil während der Zeit der Promotion eine Teilzeitarbeit zumutbar ist.
Ob ein Kind auch unterhaltsberechtigt ist während eines Freiwilligen Sozialen Jahres oder im Bundes-Freiwilligendienst, ist sehr umstritten. Zumindest, wenn der Freiwilligendienst notwendige Voraussetzung oder zumindest sinnvolle Vorbereitungsmaßnahme für eine spätere Ausbildung ist, dürfte die Unterhaltsverpflichtung der Eltern nicht entfallen. Ansonsten argumentieren zumindest die Oberlandesgericht in Stuttgart, Celle, Hamm und Frankfurt, das Freiwillige Soziale Jahr sei eine unterhaltsrechtlich anerkennenswerte Orientierungsphase, in welcher das Kind seine Obliegenheit zur zielstrebigen Ausbildung nicht verletze, weswegen ein Unterhaltsanspruch bestehe. Allerdings sind die Aufwandsentschädigung und eventuell auch zusätzliche Leistungen wie Verpflegung, Unterkunft und Kleidung mit ihrem jeweiligen Gegenwert unterhaltsrechtlich bedarfsdeckend.
Aus dem Leben der meisten Kinder und Jugendlichen ist die exzessive Nutzung des Internets gar nicht mehr weg zu denken. So erstaunt es nicht, dass Rechtsstreitigkeiten zwischen Inhabern von Urheberrechten und Nutzern des Internets explosionsartig zugenommen haben. Viele Eltern stehen dem Gebaren ihrer Sprösslinge machtlos vis-a-vis, schon weil in vielen Fällen die Jugendlichen schon rein technisch einen Vorsprung haben.
In jüngerer Vergangenheit musste sich dementsprechend der Bundesgerichtshof mehrfach mit Fragen der Haftung für Urheberrechtsverletzungen durch Jugendliche befassen und hat folgende Leitlinien aufgestellt:
Eltern sind verpflichtet, die Internetnutzung ihres minderjährigen Kindes zu beaufsichtigen, um zu verhindern, dass ihr Kind Dritte schädigt. Sie müssen verhindern, dass ihr Kind Urheberrechte verletzt, indem es an Tauschbörsen teilnimmt. Es reicht aber aus, mit dem Kind konkret darüber zu sprechen und ihm die Teilnahme zu verbieten. Wird dies getan, genügen die Eltern ihrer gesetzlichen Aufsichtspflicht, sofern das Kind normal entwickelt ist und im allgemeinen die grundlegenden Gebote und Verbote der Eltern befolgt ( BGH 11.6.15, I ZR 7/14). Nicht ausreichend sind z.B. allgemeine Aufforderungen der Eltern an das Kind, z.B. „ sich ordentlich zu verhalten“ etc. Die Eltern müssen nicht den Computer des Kindes überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet teilweise durch technische Maßnahmen versperren. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwider handelt (BGH GRUR 13, 511).
Die Eltern haften auch nicht automatisch für Rechtsverletzungen nur deshalb, weil sie Inhaber des Internetanschlusses sind. Eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers ist nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten, wenn selbiger nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH 200,76 – BearShare). Es bleibt aber bei der strafrechtlichen Haftung des Kindes selbst, sofern es schon strafmündig ist. Allerdings liegen Beweisprobleme dahingehend, wer im konkreten Fall der Nutzer war, in dieser Konstellation auf der Hand.
Fakt ist, dass das Anbieten von Tonaufnahmen mittels eines Filesharing-Programms in so genannten “Peer-to-Peer“-Netzwerken im Internet das Recht des Herstellers verletzt, den Tonträger öffentlich zugänglich zu machen, auf dem die Tonaufnahme aufgezeichnet ist (BGH 11.06.2015, I ZR 19/14). Für ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des Urhebergesetzes ist es nicht erforderlich, eine Datei hochzuladen. Es reicht bereits, dass Dritten der Zugriff auf das sich in der Zugriffsphäre des Vorhaltenden befindende geschützte Werk eröffnet wird.